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Er setzt sich über alle Einschränkungen hinaus, zu denen man sich in friedlichen Zeiten verpflichtet, die man das Völkerrecht genannt hatte, anerkennt nicht die Vorrechte des Verwundeten und des Arztes, die Unterscheidung des friedlichen und des kämpfenden Teils der Bevölkerung, die Ansprüche des Privateigentums.

Das glaubende Bewußtsein anerkennt selbst ein zufälliges Wissen, denn es hat ein Verhältnis zu Zufälligkeiten, und das absolute Wesen selbst ist ihm in der Form einer vorgestellten gemeinen Wirklichkeit; hiemit ist das glaubende Bewußtsein auch eine Gewißheit, welche nicht die Wahrheit an ihr selbst hat, und es bekennt sich als ein solches unwesentliches Bewußtsein, diesseits des sich selbst vergewissernden und bewährenden Geistes.

Vor allen Dingen gehoert hierher die sittliche und ehrbare Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens ^8, welche dem Manne die Monogamie gebietet und den Ehebruch der Frau schwer ahndet und welche in der hohen Stellung der Mutter innerhalb des haeuslichen Kreises die Ebenbuertigkeit beider Geschlechter und die Heiligkeit der Ehe anerkennt.

Ich frage: Ob Ihr des Volkes Stimm Euch unterwerft, Die Sprecher anerkennt und willig tragt Die Strafe des Gesetzes für die Fehler, Die man Euch dartun wird? Coriolanus. Ich trage sie. Menenius. O, Bürger, seht! er sagt, er will sie tragen: Der Kriegesdienste, die er tat, gedenkt; Seht an die Wunden, die sein Körper hat, Sie gleichen Gräbern auf geweihtem Boden. Coriolanus.

In ihrem Mittelpunkt steht ein erkenntnistheoretischer Idealismus, der aber nicht extremer Rationalismus und Logizismus wie jener der Marburger ist, sondern zugleich die alogischen und arationalen Fundamente gegebener Erlebniswirklichkeit anerkennt.

Der Denkwille hat seine +eigene feste Gesetzlichkeit+, die er anerkennt, anerkennen muß, will er sein Ziel erreichen, so daß die +Denkgesetze+ zwar nicht mechanische, aber +teleologische Notwendigkeit+ besitzen, indem sie der »Autonomie des Denkwillens« entspringen. Intellekt und Wille sind nicht zwei gesonderte Vermögen oder Kräfte, sondern was wir Intellekt, Verstand, bzw.

Die Verzeihung, die es dem ersten widerfahren läßt, ist die Verzicht-Leistung auf sich, auf sein unwirkliches Wesen, dem es jenes andere, das wirkliches Handeln war, gleichsetzt, und es, das von der Bestimmung, die das Handeln im Gedanken erhielt, Böses genannt wurde, als gut anerkennt, oder vielmehr diesen Unterschied des bestimmten Gedankens und sein fürsichseiendes bestimmendes Urteil fahren läßt, wie das Andre das fürsichseiende Bestimmen der Handlung.

In Gedanken las er das Wort >Stellungsbefehl<. >. . . Wenn ich dieser Aufforderung, mich zu stellen wem stellen? ich habe mich nur mir selbst, nur der reinen Idee zu stellen, und einer menschlichen Gemeinschaft nur dann, wenn sie das Streben der Menschen nach ihrem Ich als berechtigt anerkennt und fordert wenn ich dieser Aufforderung folge, werde ich, zusammen mit einer Reihe von Menschen, vermutlich zuerst im Kasernenhof aufgestellt, in dem der Grundsatz herrscht: >Du hast keine eigene Meinung zu haben<. Und der Grundsatz: >Macht und Gewalt stehen über Geist und Recht<. Ein Unteroffizier, ein Vorgesetzter nur das Reine Ich ist mein Vorgesetzter ein Unteroffizier, ein Mensch, der sich, der sein Selbst aufgegeben hat, also nicht mehr ist, ein Etwas wird im Auftrage derer, die ihn besitzen, sagen: >Das dürft ihr nicht tun; und das müßt ihr tun.< Ich werde also gezwungen, irgend etwas zu tun, oder nicht zu tun.

Was das Unrecht betrifft, so erhält sie die Übereinstimmung des glaubenden Bewußtseins darin, daß dieses selbst diese Wirklichkeit anerkennt, Eigentum zu besitzen, festzuhalten und zu genießen; es beträgt sich in der Behauptung des Eigentums um so isolierter und hartnäckiger, sowie in seinem Genusse um so roher dahingegeben, da jenseits dieser Wirklichkeit sein religiöses Besitz und Genuß aufgebendes Tun fällt und ihm die Freiheit für jene Seite erkauft.

Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, eine Handlung unmittelbar zu legalisieren ; doch können sie mittelbar von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund anerkennt.