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Aktualisiert: 8. Juni 2025


Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren "aus allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten.

Es war durchaus notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten ueber das Senatoren- und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschliessungs- von dem Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem Senat zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren, ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden musste.

Gleichzeitig begegnen einzelne Versuche, von der historischen Seite her die Realphilologie zu entwickeln; freilich werden die Abhandlungen der unbeholfenen Annalisten dieser Zeit, wie die des Hemina 'ueber die Zensoren', des Tuditanus 'ueber die Beamten' schwerlich besser geraten sein als ihre Chroniken.

Allein derartige Ruegen konnten, da zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen. ^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz.

Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht.

Ob schon das Julische Gesetz, ob die Zensoren von 668 , ob erst Sulla das einzelne geordnet hat, laesst sich nicht entscheiden; die Uebertragung der zensorischen Geschaefte auf die Gerichtsherren scheint zwar nach Analogie der Sullanischen, die Zensur beseitigenden Ordnung eingefuehrt zu sein, kann aber auch ebensogut auf die aelteste latinische Verfassung zurueckgehen, die ja auch die Zensur nicht kannte.

Gegen den wesentlichen Gewinn, dass der Magistratur in den Zensoren ihre hoechste Spitze entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der Alleinherrschaft des hoechsten Regierungskollegiums durchaus keinen Eintrag, dass, um die Ambition der jetzt so viel zahlreicheren Senatoren zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der Augurn von neun, die der Orakelbewahrer von zehn auf je fuenfzehn, die der Schmausherren von drei auf sieben vermehrt ward.

Bis auf seine Zeit hatten die Zensoren bei der Niederlegung ihres Amtes die Goetter angerufen, dem Staat groessere Macht und Herrlichkeit zu verleihen; der Zensor Scipio betete, dass sie geneigen moechten, den Staat zu erhalten. Sein ganzes Glaubensbekenntnis liegt in dem schmerzlichen Ausruf.

Zwar sollten diese die Ritter nach militaerischen Ruecksichten erlesen und bei den Musterungen alle durch Alter oder sonst unfaehigen oder ueberhaupt unbrauchbaren Reiter anhalten, ihr Staatspferd abzugeben; aber dass die Ritterpferde vorzugsweise den Vermoegenden gegeben wurden, lag im Wesen der Einrichtung selbst, und ueberall war den Zensoren nicht leicht zu wehren, dass sie mehr auf vornehme Geburt sahen als auf Tuechtigkeit und den einmal aufgenommenen ansehnlichen Leuten, namentlich den Senatoren, auch ueber die Zeit ihr Pferd liessen.

Allerdings hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste ward.

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