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Aktualisiert: 12. Mai 2025


So merkwürdig es ist, wenn einem Volke, z.B. die Wissenschaft seines Staatsrechts, wenn ihm seine Gesinnungen, seine sittlichen Gewohnheiten und Tugenden unbrauchbar geworden sind, so merkwürdig ist es wenigstens, wenn ein Volk seine Metaphysik verliert, wenn der mit seinem reinen Wesen sich beschäftigende Geist kein wirkliches Daseyn mehr in demselben hat.

Nach Sullas Ordnung wurde das eigentliche Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des Aesis der Rubico ward, als ein jetzt ohne Ausnahme von roemischen Buergern bewohntes Gebiet, den ordentlichen roemischen Obrigkeiten untergeben und dass in diesem Sprengel regelmaessig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer der Fundamentalsaetze des roemischen Staatsrechts; das Keltenland diesseits der Alpen dagegen, in dem schon der bestaendig fortwaehrenden Einfaelle der Alpenvoelker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden konnte, wurde nach dem Muster der aelteren ueberseeischen Kommandos als eigene Statthalterschaft konstituiert ^10.

Aber wie entschieden die Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist, beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern latinischer Praegung.

Bisher hatten sie, auf einer Bank an der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam.

Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen. ^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz des roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist.

Selbst der eben erwaehnte uralte Fundamentalsatz des republikanisch-roemischen Staatsrechts, dass die hoechste militaerische und buergerliche Amtsgewalt nicht ohne Mitwirkung der Buergerschaft vergeben werden koenne, ward zu Gunsten des neuen Oberfeldherrn gebrochen: indem das Gesetz den fuenfundzwanzig Adjutanten, die er sich ernennen wuerde, im voraus praetorischen Rang und praetorische Befugnisse verlieh ^1, wurde das hoechste Amt des republikanischen Rom einem neu geschaffenen untergeordnet, fuer das den geeigneten Namen zu finden der Zukunft ueberlassen blieb, das aber der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich enthielt.

Die Anlage war wichtig, aber wichtiger noch das damit hingestellte Prinzip der ueberseeischen Emigration, womit fuer das italische Proletariat ein bleibender Abzugskanal und in der Tat eine mehr als provisorische Hilfe eroeffnet, freilich aber auch der Grundsatz des bisherigen Staatsrechts aufgegeben ward, Italien als das ausschliesslich regierende, das Provinzialgebiet als das ausschliesslich regierte Land zu betrachten.

Daß der »Untertan« den Deutschen noch heute so tief im Blute steckt, daß selbst die Revolution 1918 ihn nicht auszuroden vermochte, das ist nicht zum wenigsten auf die Philosophen des Staatsrechts und des Machtwahns: Bismarck, Hegel, Luther zurückzuführen. Luther aber war ihr bedeutendster und also verderblichster Vertreter.

Daneben aber wurde, wie nicht bloss an sich klar, sondern auch bestimmt bezeugt ist, schon von Caesar selbst und nicht erst von seinen Nachfolgern auch der andere Satz des aeltesten Staatsrechts wieder aufgenommen, dass, was der hoechste oder vielmehr einzige Beamte befiehlt, unbedingt Gueltigkeit hat, solange er im Amte bleibt, und die Gesetzgebung zwar nur dem Koenig und der Buergerschaft gemeinschaftlich zukommt, die koenigliche Verordnung aber, wenigstens bis zum Abgang ihres Urhebers, dem Gesetz gleichsteht.

Fuer die Gesetzgebung hielt der demokratische Monarch fest an dem uralten Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur die Volksgemeinde in Gemeinschaft mit dem sie berufenden Koenig vermoegend sei, das Gemeinwesen organisch zu regulieren, und sanktionierte seine konstitutiven Verfuegungen regelmaessig durch Volksschluss.

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