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Aktualisiert: 1. Mai 2025


Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten.

Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom lebten.

Schon dass der Senat es durchsetzte, die saemtlichen Nichtbuerger vor dem entscheidenden Abstimmungstag aus der Stadt weisen zu duerfen, zeigte das Schicksal, das dem Antrag selbst bevorstand.

So wurden zum Beispiel 536 fast doppelt soviel Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk 577 den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger je drei Morgen Ackerlandes.

Kapitel Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor allen, ist ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir Kunde haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung des Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen.

Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne alle Realitaet. So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit.

Die von Caesar in Oberitalien vorgenommenen Buergerrechtsverleihungen und Koloniegruendungen wurden von ihnen als verfassungswidrig und nichtig bezeichnet; davon zu weiterer Verdeutlichung verhaengte Marcellus ueber einen angesehenen Ratsherrn der Caesarischen Kolonie Comum, der, selbst wenn diesem Ort nicht Buerger-, sondern nur latinisches Recht zukam, befugt war, das roemische Buergerrecht in Anspruch zu nehmen, die nur gegen Nichtbuerger zulaessige Strafe des Auspeitschens.

Weniger des Stimmrechts in den Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger abzuschliessen.

In diesen und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. B. bei oeffentlichen Lizitationen der Fall zu sein pflegt.

Eine grosse Zahl der Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher Art wie die Buerger.

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