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Aktualisiert: 17. Mai 2025


Zugleich stellt die Grosswirtschaft im Ackerbau wie im Geldwesen in ihrer spaeteren Weise und Ausdehnung jetzt zuerst sich fest, ohne dass sich genau scheiden liesse, was darin auf aelteres Herkommen, was auf Nachahmung der Boden- und Geldwirtschaft der frueher zivilisierten Nationen, namentlich der Phoeniker, was auf die steigende Kapitalmasse und die steigende Intelligenz der Nation zurueckgeht.

Aber sie beschraenkte sich schon nicht mehr auf diese natuerlichen Grenzen. Die in Italien zusammenstroemende Kapitalmasse, der Reichtum seiner Produkte, die Intelligenz seiner Landwirte, die Gewandtheit seiner Kaufleute fand keinen hinreichenden Spielraum auf der Halbinsel; hierdurch und durch den oeffentlichen Dienst wurden die Italiker massenweise in die Provinzen gefuehrt.

Jetzt vermochte auch das ausgedehnte Geschaeftsgebiet die gesteigerte Kapitalmasse nicht mehr zu fassen; und eine wahnwitzige Gesetzgebung arbeitete zugleich daran, teils die senatorischen Kapitalien auf kuenstlichem Wege zur Anlage in italischem Grundbesitz zu draengen, teils durch die Einwirkung auf die Kornpreise das italische Ackerland systematisch zu entwerten.

Wenn es schlechterdings unmoeglich ist, von der Kapitalmasse sich eine Vorstellung zu machen, die in diesem London des Altertums zusammenstroemte, so kann wenigstens von den oeffentlichen Einnahmequellen einigermassen einen Begriff geben, dass trotz des kostspieligen Systems, nach dem Karthago sein Kriegswesen organisiert hatte, und trotz der sorg- und treulosen Verwaltung des Staatsguts dennoch die Beisteuern der Untertanen und die Zollgefaelle die Ausgaben vollstaendig deckten und von den Buergern direkte Steuern nicht erhoben wurden; ja dass noch nach dem Zweiten Punischen Kriege, als die Macht des Staates schon gebrochen war, die laufenden Ausgaben und eine jaehrliche Abschlagszahlung nach Rom von 340000 Talern ohne Steuerausschreibung bloss durch eine einigermassen geregelte Finanzwirtschaft gedeckt werden konnten und vierzehn Jahre nach dem Frieden der Staat zur sofortigen Erlegung der noch uebrigen sechsunddreissig Termine sich erbot.

Wie alles am sozialen Organismus einer Anschauung, die für Wirklichkeiten Verständnis hat, und die nicht von subjektiven Meinungen, Theorien, Wünschen usw. sich ganz beherrschen läßt, die Notwendigkeit der Dreigliederung dieses Organismus ergibt, so insbesondere die Frage nach dem Verhältnis der individuellen menschlichen Fähigkeiten zur Kapitalgrundlage des Wirtschaftslebens und dem Eigentum an dieser Kapitalgrundlage. Der Rechtsstaat wird die Entstehung und die Verwaltung des privaten Eigentums an Kapital nicht zu verhindern haben, solange die individuellen Fähigkeiten so verbunden bleiben mit der Kapitalgrundlage, daß die Verwaltung einen Dienst bedeutet für das Ganze des sozialen Organismus. Und er wird Rechtsstaat bleiben gegenüber dem privaten Eigentum; er wird es niemals selbst in seinen Besitz nehmen, sondern bewirken, daß es im rechten Zeitpunkt in das Verfügungsrecht einer Person oder Personengruppe übergeht, die wieder ein in den individuellen Verhältnissen bedingtes Verhältnis zu dem Besitze entwickeln können. Von zwei ganz verschiedenen Ausgangspunkten wird dadurch dem sozialen Organismus gedient werden können. Aus dem demokratischen Untergrund des Rechtsstaates heraus, der es zu tun hat mit dem, was alle Menschen in gleicher Art berührt, wird gewacht werden können, daß Eigentumsrecht nicht im Laufe der Zeit zu Eigentumsunrecht wird. Dadurch daß dieser Staat das Eigentum nicht selbst verwaltet, sondern sorgt für die Überleitung an die individuellen menschlichen Fähigkeiten, werden diese ihre fruchtbare Kraft für die Gesamtheit des sozialen Organismus entfalten. Solange es als zweckmäßig erscheint, werden durch eine solche Organisation die Eigentumsrechte oder die Verfügung über dieselben bei dem persönlichen Elemente verbleiben können. Man kann sich vorstellen, daß die Vertreter im Rechtsstaate zu verschiedenen Zeiten ganz verschiedene Gesetze geben werden über die Überleitung des Eigentums von einer Person oder Personengruppe an andere. In der Gegenwart, in der sich in weiten Kreisen ein großes Mißtrauen zu allem privaten Eigentum entwickelt hat, wird an ein radikales Überführen des privaten Eigentums in Gemeineigentum gedacht. Würde man auf diesem Wege weit gelangen, so würde man sehen, wie man dadurch die Lebensmöglichkeit des sozialen Organismus unterbindet. Durch die Erfahrung belehrt, würde man einen andern Weg später einschlagen. Doch wäre es zweifellos besser, wenn man schon in der Gegenwart zu Einrichtungen griffe, die dem sozialen Organismus im Sinne des hier Angedeuteten seine Gesundheit gäben. Solange eine Person für sich allein oder in Verbindung mit einer Personengruppe die produzierende Betätigung fortsetzt, die sie mit einer Kapitalgrundlage zusammengebracht hat, wird ihr das Verfügungsrecht verbleiben müssen über diejenige Kapitalmasse, die sich aus dem Anfangskapital als Betriebsgewinn ergibt, wenn der letztere zur Erweiterung des Produktionsbetriebes verwendet wird. Von dem Zeitpunkt an, in dem eine solche Persönlichkeit aufhört, die Produktion zu verwalten, soll diese Kapitalmasse an eine andere Person oder Personengruppe zum Betriebe einer gleichgearteten oder anderen dem sozialen Organismus dienenden Produktion übergehen. Auch dasjenige Kapital, das aus dem Produktionsbetrieb gewonnen wird und nicht zu dessen Erweiterung verwendet wird, soll von seiner Entstehung an den gleichen Weg nehmen. Als persönliches Eigentum der den Betrieb leitenden Persönlichkeit soll nur gelten, was diese bezieht auf Grund derjenigen Ansprüche, die sie bei Aufnahme des Produktionsbetriebes glaubte wegen ihrer individuellen Fähigkeit machen zu können, und die dadurch gerechtfertigt erscheinen, daß sie aus dem Vertrauen anderer Menschen heraus bei Geltendmachung derselben Kapital erhalten hat. Hat das Kapital durch die Betätigung dieser Persönlichkeit eine Vergrößerung erfahren, so wird in deren individuelles Eigentum aus dieser Vergrößerung so viel übergehen, daß die Vermehrung der ursprünglichen Bezüge der Kapitalvermehrung im Sinne eines Zinsbezuges entspricht.

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