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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Wie er so da saß, regte sich's in der kleinen Stube, die Tür tat sich auf und der Eigentümer des Weinberges trat heraus und lud Wilhelm ein, ins Innere zu kommen und mit ihm gemeinschaftlich den Regen abzuwarten.
»Ich vergesse mich«, unterbrach sich hier mein Gastfreund, »und erzähle euch Dinge, die nicht wichtig sind; aber es gibt Erinnerungen, die, wie unbedeutende Gegenstände sie auch für Andere betreffen, doch für den Eigentümer im höchsten Alter so kräftig dastehen, als ob sie die größte Schönheit der Vergangenheit enthielten.«
Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.
»Damit aber in der Zeit schon die Gefahr vermindert werde, gehe ich alle Tage auf die Wiese am Karufer und sehe, ob keine Graben, Gruben und Vertiefungen sind, und stecke eine Stange dazu. Den Eigentümer der Wiese bitte ich, daß er entstandene Gruben und Vertiefungen so bald ausebnen lasse, als es angeht, und er hat meine Bitten immer erfüllt.
Nun ist aber das Privateigentum nichts anderes als der Vermittler dieser freien Verfügung. Für den sozialen Organismus kommt in Ansehung des Eigentums gar nichts anderes in Betracht, als daß der Eigentümer das Recht hat, über das Eigentum aus seiner freien Initiative heraus zu verfügen.
Ich müsse vor allen Dingen beweisen, daß ich der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Romane sei, und also das Recht besitze, zu verklagen. Am Besten sei es, die Klage auf "Rechnungslegung" zu richten. Das geschah. Um diese Zeit war es, daß sich der Käufer des Münchmeyerschen Geschäftes, Herr Fischer, bei mir meldete. Ich hatte keinen vernünftigen Grund, ihn abzuweisen; er wurde angenommen.
Gleich darauf vergaß er jedoch selbst, wie er in den Besitz des Balles gekommen war, hielt ihn ratlos in den Händen und wußte nicht, was mit ihm beginnen. Der unglückliche Eigentümer des Spielzeugs war bis auf einige Schritte herangekommen und beobachtete mißtrauisch und stets fluchtbereit die weitere Entwicklung der Dinge.
Es werden mehr Ringe aus Sachsen über die Grenze gegangen sein. Geben Sie mir ihn wieder, gnädiges Fräulein, geben Sie mir ihn wieder! Franziska Erst geantwortet: von wem haben Sie ihn? Wirt Von einem Manne, dem ich so was nicht zutrauen kann, von einem sonst guten Manne Fräulein Von dem besten Manne unter der Sonne, wenn Sie ihn von seinem Eigentümer haben. Geschwind, bringen Sie mir den Mann!
Mit einem Federstrich wurden diese Leute mit einem Jahreszoll von 8000 Gulden belastet, und nun ward Sturm gelaufen zum Erzbischof-Landesherrn, der denn auch sogleich seinen energischen Protest nach München schickte und ganz richtig auseinandersetzte, daß nicht die Fertiger, sondern Bayern selbst Eigentümer des zu Hallein erworbenen Salzes sei; wenn man also, so schrieb Wolf Dietrich ironisch, den Zoll, wie es doch billig und recht wäre, von dem Eigentümer fordern wolle, so müßte der Herzog ihn eher von sich selbst als von den Fertigern fordern.
Eingestanden oder nicht: Man sehnt das Vorbild des alten Preußen zurück, eines landwirtschaftlichen, unmechanisierten Mittelstaats, der nach Art einer großen Gutsherrschaft vom Eigentümer mit Hilfe einiger Kabinette verwaltet werden konnte.
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