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Aktualisiert: 21. Juni 2025


Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Suchte dann umständlich in seinem Taschenbuch und schrieb auf einen Zettel heraus: #Rp: Cort. chin. reg. rud. tus coque c. suff. quant. vini rubri, per horam j ad colat 3viij cum hac inf. herb. abs. 3j postea solve acet. lix 3j tunc adde syr. cort. aur M. d. ad vitr. s.# 3 mal täglich ein Eßlöffel.

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern, die wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. nähere Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc. St. G. B. Art. 105 § 1, während z. B. das französ. Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem. Jur. Publ. Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als Piraten, vgl. französ. St. G. B. Art. 104 § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 Abs. 2 und span. St.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen. =Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.= Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.

G. B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. So die durchaus herrschende Meinung. G. F. v. Martens, Kaper § 14; Nau, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; Perels a. a. O. S. 174; Ortolan a. a. O. I S. 246; Wheaton a. a.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages.

Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist.

Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

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zähneklappernd

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