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Aktualisiert: 21. Juni 2025


8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame Universitätsanstalten.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise erklärt, Cod. per la mar. merc. Art. 334 Abs. 3 und 228 f.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=. Titel VI.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

O. I S. 142; Phillimore, International Law 3. Aufl. I S. 503; Hall, International Law 5. Aufl. S. 262; u. a. m. Abweichend Pradier-Fodéré a. a. O. § 2506; Gareis bei Holtzendorff a. a. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art. 381 Abs. 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht. Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten. Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden. Art. 12.

7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;

Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung.

Wort des Tages

zähneklappernd

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