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Von dem Claudischen Quartier ist es ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung der Claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und dasselbe geht ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der aeltesten Einteilung hervor aus ihren Namen. Bemerkenswert ist es, dass unter all diesen Geschlechtern kein einziges erscheint, das nachweislich erst spaeter nach Rom uebergesiedelt waere.

Allerdings ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen, so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden.

Also bildete schon in dem Hause selbst sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen als der Form nach.

Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 . Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander gestimmt.

Wenn, wie dies wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem, sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern.

Hinter der Bahre kamen die Leidtragenden, alle in schwarzem Gewande und ohne Schmuck, die Soehne des Verstorbenen mit verhuelltem Haupt, die Toechter ohne Schleier, die Verwandter. und Geschlechtsgenossen, die Freunde, Klienten: und Freigelassenen. So ging der Zug auf den Markt.

Den Frauen war ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich entzogen, und wenn sie sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen Geschlechtsgenossen zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten.