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Die mit Schnelligkeit anwachsende Menge der Christen, ihr menschenfeindliches, abgesondertes Wesen, ihre geheimnisvollen Zusammenkünfte, denen die Verleumdungen der jüdischen und heidnischen Priester bald politische und verbrecherische Zwecke unterlegten, ihr feindseliges Benehmen gegen die Heiden, alles dies erregte die Aufmerksamkeit der römischen Regierung; allein sie befolgte die sehr vernünftige Politik, sich nicht um die Religion ihrer Untertanen zu bekümmern, wenn diese nicht die Veranlassung wurde zu Feindseligkeiten gegen die Einrichtungen des Staates und seine Gesetze. Die Christen hätten also ungestört unter der römischen Herrschaft leben und sich entwickeln können, wenn sie sich von solchen Vergehen ferngehalten hätten, die kein Staat ungestraft lassen kann. Dies taten sie aber nicht, sondern in ihrem fanatischen Eifer forderten sie gleichsam die Regierung heraus. Sie verweigerten auf Grund ihrer Religion die allgemeinen Bürgerpflichten, wollten weder in den Krieg ziehen noch öffentliche

Einmal wies es einen Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war, ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt hatte.

Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden . Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle. Die

Denn irgend welches Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese zueinander in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, daß diese Personen selbst miteinander nach eigener Entschließung kontrahieren.

In den Zeiten seiner politischen Unreife übersah er, daß die Scholle nur ein winziger Teil des Ganzen ist und segensvoller gedeiht, wenn auf der Nachbarscholle nicht der beargwöhnte Gegner, sondern der mitwirkende Freund haust; bedachte er nicht, daß die Hantierung vom Allgemeinen aus- und zum Allgemeinen zurückgehen muß, damit ineinanderwachsende Kräfte durch Überlieferung erstarken und erblühen können und nicht das einzelne vereinzelt mit sich selber stirbt; mißkannte er, daß es keinen Herrn gibt, der nicht der Diener seiner Diener ist; versäumte es, sich zum Herren seiner Herren zu machen und so, im Geflecht von Ordnung und Herrschaft, von Bürgerpflichten und Herrenrechten, von Herrenpflichten und Bürgerrechten das glückliche Glied eines glücklichen Volkes zu werden.