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Der Staatsanwalt beantragte hierauf gegen uns eine Höchststrafe von zwei Jahren Festung, weil die Vorbereitungshandlungen noch entfernte gewesen seien, gegen Hepner beantragte er Freisprechung. Der Gerichtshof erkannte demgemäß gegen Liebknecht und mich unter Anrechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft. Unsere Parteigenossen waren über das Urteil höchst aufgebracht.

Die Nummer wurde sofort nach Erscheinen konfisziert; Albert Langen floh nach Zürich, Heine wurde nach Leipzig vorgeladen und dort in Untersuchungshaft genommen, späterhin auch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Obwohl Wedekind das Gedicht unter einem Pseudonym hatte erscheinen lassen, konnte er sich doch nicht für gesichert halten, denn zu viele Leute kannten ihn als Verfasser.

Denn es mußte doch etwas wie Hoffart sein, was den jungen Menschen bewog, innerhalb drei Wochen dreimal Wohnung zu wechseln; nämlich: aus seinem kleinen Kämmerchen, das in die Mauern der Maltheser sah, in die Untersuchungshaft, von da in das Hospital und endlich gar auf den VII. Friedhof des Wolschan, wo die Mutter ihm ein Stück Landes, drei Schritte in der Länge und zwei breit kaufte.

Die Genannten befanden sich auf der Festung in Untersuchungshaft. Sehr beschränkt war der Raum für meinen Spaziergang, der sich auf einen einzigen kurzen Weg in dem kleinen Park der Festung erstreckte und bei dem regelmäßig ein Posten Wache stand, um die zahlreichen Besucher des Königsteins mir fern zu halten.

Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war.

Wir waren also, da die Untersuchungshaft bis Ende März 1871 dauerte, während des Wahlkampfes, der nach Neujahr einsetzte, vollständig lahmgelegt, das verhinderte aber Herrn v. Schweitzer nicht, am 8. Januar imSozialdemokratnochmals die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins darauf hinzuweisen, daß der Beschluß des Vereinsvorstandes vom 2.

"Adjüs Mumm," rief Randers ihm nach. "Laten Se man den Mood nicht sinken." Petersen, der Lehrer, hatte ihm von dem Alten erzählt, dessen einziger Sohn wegen Mordes in Untersuchungshaft sass. Es war nur eine halbe Erzählung geworden, durch Dazwischenkunft anderer gestört. Nachher waren sie nicht wieder darauf zurückgekommen. Jetzt war Randersens Neugier durch diese Begegnung wieder rege geworden.

Nicht allzu lange nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft war in einer Kirchen-Gemeinderathssitzung, der Eccelius in Person präsidirte, davon die Rede gewesen, dem Franzosen auf dem Kirchhof ein christliches Begräbniß zu gönnen. »Der Franzose sei zwarso hatte sich der den Antrag stellende Kunicke geäußert, »sehr wahrscheinlich ein Katholscher gewesen, aber man dürfe das so genau nicht nehmen; die Katholschen seien bei Licht besehen auch Christen, und wenn einer schon so lang in der Erde gelegen habe, dann sei's eigentlich gleich, ob er den gereinigten Glauben gehabt habe oder nichtEccelius hatte dieser echt Kunicke'schen Rede, wenn auch selbstverständlich unter Lächeln, zugestimmt, und die Sache war schon als angenommen und erledigt betrachtet worden, als sich Hradscheck noch im letzten Augenblick zum Worte gemeldet hatte. »Wenn der Herr Prediger das Begräbniß auf dem Kirchhofe, der, als ein richtiger christlicher Gottesacker, jedem Christen, evangelisch oder katholisch, etwas durchaus Heiliges sein müsse, für angemessen oder gar für pflichtmäßig halte, so könne es ihm nicht einfallen, ein Wort dagegen sagen zu wollen; wenn es aber nicht ganz so liege, mit andern Worten, wenn ein Begräbniß daselbst nicht absolut pflichtmäßig sei, so spräch' er hiermit den Wunsch aus, den Franzosen in seinem Garten behalten zu dürfen.

Auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hob das Obergericht zu Wolfenbüttel das erste Urteil auf und verurteilte die Genannten wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz: Bracke und Bonhorst zu 3 Monaten, Spier zu 2 Monaten Gefängnis und Kühn zu einer 6wöchigen Haft. Die Strafen wurden durch die Untersuchungshaft als verbüßt erachtet.

Kraft dieses seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen.