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Aktualisiert: 14. Mai 2025
Auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hob das Obergericht zu Wolfenbüttel das erste Urteil auf und verurteilte die Genannten wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz: Bracke und Bonhorst zu 3 Monaten, Spier zu 2 Monaten Gefängnis und Kühn zu einer 6wöchigen Haft. Die Strafen wurden durch die Untersuchungshaft als verbüßt erachtet.
Ende Mai 1872 verwarf das Oberappellationsgericht in Dresden unsere Nichtigkeitsbeschwerde, es war somit das Urteil des Schwurgerichtes rechtskräftig geworden. Liebknecht trat Mitte Juni seine Haft in Hubertusburg an. Ich hatte nach Schluß des Reichstags auch noch eine Anklage zu erledigen.
Die von uns hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Oberappellationsgericht in Dresden wurde am 10. November verworfen. Der Dresdener Parteikongreß. Derselbe war auf den 12. bis 14. August 1871 berufen worden. Er war von 56 Delegierten besucht, die 6220 Parteigenossen aus 75 Orten zu vertreten hatten. Ich wurde erster, Bracke zweiter Vorsitzender.
Beide meldeten schon im voraus die Nichtigkeitsbeschwerde an. Nach mehr als zweieinhalbstündiger Beratung verkündeten die Geschworenen, daß sie Liebknecht und mich der Vorbereitung zum Hochverrat schuldig befunden, Hepner freigesprochen hätten.
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