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Vor allem aber können den überschuldeten Ländern neue Mittel, deren sie bedürfen, nicht zugeführt werden, denn die Ueberschuldung liegt vor aller Augen zutage, und so wenig ein freier Gläubiger bereit sein kann, Devisen zur Verfügung zu stellen, so wenig darf ein überlasteter Schuldner es wagen, sie anzunehmen.

Das Poetelische Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre Ueberschuldung augenblicklich zahlungsunfaehig Gewordenen verstattet, durch Abtretung seiner Habe die persoenliche Freiheit zu retten; fuer den wirklich Ueberschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes Jahrtausend unveraendert festgehalten worden; ein zunaechst auf das Vermoegen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der Schuldner tot oder seines Buergerrechts verlustig gegangen oder nicht aufzufinden war.

Von der beispiellosen Ueberschuldung der Gemeinden wie der einzelnen im europaeischen Griechenland, mit Ausnahme des in dieser Hinsicht etwas besser geordneten Peloponnes, ist es schwer, sich einen hinreichenden Begriff zu machen; es kam vor, dass eine Stadt die andere ueberfiel und auspluenderte, bloss um Geld zu machen, so zum Beispiel die Athener Oropos, und bei den Aetolern, den Perrhaebern, den Thessalern lieferten die Besitzenden und die Nichtbesitzenden sich foermliche Schlachten.

Die Ueberschuldung des mittleren Grundbesitzes fuehrte die furchtbaren inneren Krisen des dritten und vierten Jahrhunderts herbei, an denen die junge Republik zugrunde gehen zu muessen schien; die Wiedererhebung der latinischen Bauernschaft, welche waehrend des fuenften teils durch die massenhaften Landanweisungen und Inkorporationen, teils durch das Sinken des Zinsfusses und die steigende Volksmenge Roms bewirkt ward, war zugleich Wirkung und Ursache der gewaltigen Machtentwicklung Roms wohl erkannte Pyrrhos' scharfer Soldatenblick die Ursache des politischen und militaerischen Uebergewichts der Roemer in dem bluehenden Zustande der roemischen Bauernwirtschaften.

Der Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils dadurch, dass es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang des Eigentums an der verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den Glaeubiger verordnete, teils durch das strenge und rasch zum faktischen Konkurs fuehrende Exekutivverfahren bei dem einfachen Darlehen; doch erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere Mittel seinen Zweck sehr unvollkommen.

Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte.

Transitorische Verfuegungen, um der Ueberschuldung einzelner Provinzen abzuhelfen, waren in den letzten Zeiten mehrfach ergangen. Caesar selbst hatte 694 als Statthalter des Jenseitigen Spaniens den Glaeubigern zwei Drittel der Einnahmen ihrer Schuldner zugewiesen, um daraus sich bezahlt zu machen.

Die schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken.