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Aktualisiert: 5. Mai 2025
Das Poetelische Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre Ueberschuldung augenblicklich zahlungsunfaehig Gewordenen verstattet, durch Abtretung seiner Habe die persoenliche Freiheit zu retten; fuer den wirklich Ueberschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes Jahrtausend unveraendert festgehalten worden; ein zunaechst auf das Vermoegen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der Schuldner tot oder seines Buergerrechts verlustig gegangen oder nicht aufzufinden war.
Mittelbar wurde damit auch die nicht minder schaedliche Kategorie der ueberschuldeten und der Sache nach nur fuer ihre Glaeubiger das Gut verwaltenden Grundeigentuemer wesentlich beschraenkt, indem die Glaeubiger, wenn sie ihr Zinsgeschaeft fortfuehren wollten, gezwungen wurden, selber sich anzukaufen.
Erst Caesar gab dem ueberschuldeten Manne das Recht, worauf noch unsere heutigen Konkursordnungen beruhen: durch foermliche Abtretung der Habe an die Glaeubiger, mochte sie zu ihrer Befriedigung ausreichen oder nicht, allemal seine persoenliche Freiheit, wenn auch mit geschmaelerten Ehren- und politischen Rechten, zu erretten und eine neue Vermoegensexistenz zu beginnen, in der er wegen der aus der aelteren Zeit herruehrenden und im Konkurs nicht gedeckten Forderungen nur dann eingeklagt werden durfte, wenn er sie bezahlen konnte, ohne wiederum sich oekonomisch zu ruinieren.
Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
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