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Aktualisiert: 24. Mai 2025
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm geschworen?
Katharina erlebte auch im Kloster noch die Vorboten des Bauernkriegs. Die Klosterdörfer hatten zwölferlei Fronden. Von diesen trotzten die Bauern sich schon vorher vier ab, waren aber auch damit noch nicht zufrieden, so daß der neue Propst sich nach Rat und Hilfe umsehen mußte .
Es sind großenteils einseitige Leistungen, die direkt oder indirekt auf Konto der Reparation laufen und in diesem Umfange tote Lasten unserer Wirtschaft darstellen, für die in Deutschland zwar Millionen fronden, von denen aber keiner leben kann. Davon abgesehen aber hat der Friedensvertrag auch die Grundlagen unserer Industrie erheblich geschmälert.
Die schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken.
Höher am Stamme wachsen oft sehr zierliche Asplenien, dickblätterige, einfache Acrostichen, schmalblätterige Vittarien, auch mächtige Formen, wie die trichterförmigen Rosetten des Asplenium serratum; von den Aesten hängen die oft über 6 Fuss langen, tief gezackten Bändern ähnlichen Fronden von Nephrolepis-Arten herunter.
Es mag ueblich gewesen sein, bei Angelegenheiten von Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche waren, also zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu bringender Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das eroberte Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich, rechtlich notwendig war eine solche vorherige Befragung nicht.
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