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Aktualisiert: 3. Juni 2025


Sie können nicht an Stelle des Vorstandes etwas beschließen und können abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für bestimmte Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren.

Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »neben« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen, unter Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren. Verwaltungsvorschriften.

Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt.

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.

Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.

Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungsverwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters nebenzuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf.

Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außeramtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.

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liebesbund

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