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Aktualisiert: 3. Juni 2025


Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten.

§ 104a. =Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=

Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung, hat nunmehr durch länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden muß.

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend Aufschub für geboten halten.

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe. Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten. Titel V.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten. Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind. Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs.

Wort des Tages

liebesbund

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