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Aktualisiert: 28. Juni 2025
§ 104a. =Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=
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