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Aktualisiert: 6. Mai 2025
Der politische Zweck dieser Verfuegungen, der bisherigen Mitregierung der Ritter ein Ende zu machen, liegt klar zu Tage; aber ebensowenig laesst es sich verkennen, dass dieselben nicht bloss politische Tendenzmassregeln waren, sondern hier der erste Versuch gemacht wurde, dem seit den staendischen Kaempfen immer mehr verwilderten roemischen Kriminalprozess und Kriminalrecht wiederaufzuhelfen.
Unmittelbar mit der Beseitigung des Junkertums und mit der formellen Feststellung der buergerlichen Gleichheit bildeten sich also eine neue Aristokratie und die derselben entsprechende Opposition; und es ist frueher dargestellt worden, wie jene dem gestuerzten Junkertum sich gleichsam aufpfropfte und darum auch die ersten Regungen der neuen Fortschrittspartei sich mit den letzten der alten staendischen Opposition verschlangen.
Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die steigende Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden staendischen Kaempfen.
Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen.
Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten.
Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die freie Wahl der Nation; bestaetigt von vier zu vier Jahren durch das strenge Sittengericht der wuerdigsten Maenner; auf Lebenszeit im Amte und nicht abhaengig von dem Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des Volkes; in sich einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Staende; alles in sich schliessend, was das Volk besass von politischer Intelligenz und praktischer Staatskunde; unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen Fragen und in der Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive vollkommen beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der Beseitigung des staendischen Haders dienstbar gewordene tribunizische Interzession, war der roemische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in Machtfuelle und sicherem Mut die erste politische Koerperschaft aller Zeiten auch jetzt noch "eine Versammlung von Koenigen", die es verstand, mit republikanischer Hingebung despotische Energie zu verbinden.
Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe.
Ausserdem sind vermutlich schon seit dem Anfang dieser Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten Senatsbeschluesse regelmaessig schriftlich verzeichnet worden; wie denn ueber deren Aufbewahrung bereits in den fruehesten staendischen Kaempfen mitgestritten ward.
Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe gleich diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der tatsaechlich regierenden Behoerde, dem Senate.
Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis: die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im Jahre 489 widerfuhr.
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