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Aktualisiert: 17. Juni 2025


Sie waren so freundlich, sich zum Boten anzubieten; warum wollten Sie nicht mein Begleiter sein? Denn einen Begleiter muß ich haben, einen sittlichen Beistand, wie man sich rechtliche Beistände nimmt, wenn man dem Gerichtshandel nicht ganz gewachsen zu sein glaubt."

Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten.

Es war das Schreiben, welches er vor Wochen von Theonie erhalten hatte, und es lautete wie folgt: ‚Nachdem mein Vetter Tankred von Brecken schriftlich erklärt hat, daß er keinerlei rechtliche Erbansprüche an den Nachlaß meines Vaters besitzt, insbesondere sich auch der Einrede begeben hat, diesbezügliche Zusicherungen von seiten meiner verstorbenen Mutter empfangen zu haben, bestätige ich hierdurch meine Zusage, ihm die Summe von fünfzigtausend Mark sofort auskehren zu wollen, und habe meinen Sachwalter, Justizrat Brix, mit den betreffenden Anweisungen versehen.

Das allein aber ist noch der richtige, ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums ausschließlich begründet.

Umgekehrt erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.

Die warmen Augen flogen ihr nach, bis er sich mit einem kräftigen Aufstemmen aller fünf Finger von der Fensterbank erhob. " Gott straft nicht, er erbarmt sich unser. Die Rechtfertigung ist allerdings eine Gnade; aber sie ist auch eine Gerichtshandlung. Sie muß eine rechtliche Grundlage haben, d. h. den Forderungen des Gesetzes, die Gottes eigene sind, muß Genüge geschehen."

Aber dies Selbst hat durch seine Leerheit den Inhalt freigelassen; das Bewußtsein ist nur in sich das Wesen; sein eignes Dasein, das rechtliche Anerkanntsein der Person, ist die unerfüllte Abstraktion; es besitzt also vielmehr nur den Gedanken seiner selbst, oder wie es da ist und sich als Gegenstand weiß, ist es das unwirkliche.

Die rechtliche Persönlichkeit erfährt also, indem der ihr fremde Inhalt sich in ihr geltend macht, und er macht sich in ihnen geltend, weil er ihre Realität ist vielmehr ihre Substanzlosigkeit.

Aus einem nur zum Beraten der Beamten bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat eine den Beamten befehlende und selbstregierende Behoerde geworden; es war hiervon nur eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten urspruenglich zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren, denselben entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt wurde, auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte.

Es fehlte am festen Kern im inneren Haushalt, und so wollte er es noch einmal mit der Ehe versuchen. Als Fünfzigjähriger warf er seine Augen auf eine Schifferswitwe in Stettin, die er als eine ordentliche und rechtliche Frau zu kennen glaubte. Die Verbindung kam zustande, aber nun erst gingen ihm die Augen auf.

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