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Aktualisiert: 4. Juni 2025
Die Sitte der Stiftungen und ueberhaupt der Uebernahme dauernder pekuniaerer Verpflichtungen zu religioesen Zwecken war bei den Roemern in aehnlicher Weise wie heutzutage in den katholischen Laendern verbreitet; diese Stiftungen, namentlich seit sie von der hoechsten geistlichen und zugleich hoechsten Rechtsautoritaet der Gemeinde, den Pontifices, als eine auf jeden Erben und sonstigen Erwerber des Gutes von Rechts wegen uebergehende Reallast betrachtet wurden, fingen an, eine hoechst drueckende Vermoegenslast zu werden "Erbschaft ohne Opferschuld" ward bei den Roemern sprichwoertlich gesagt, etwa wie bei uns "Rose ohne Dornen". Das Geluebde des Zehnten der Habe wurde so gemein, dass jeden Monat ein paar Male infolgedessen auf dem Rindermarkt in Rom oeffentliches Gastgebot abgehalten ward.
Nicht viel juenger mag der Kern der sogenannten "koeniglichen Gesetze" sein, das heisst gewisser, vorzugsweise sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten und wahrscheinlich von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht, wohl aber zur Gesetzweisung befugt war, unter der Form koeniglicher Verordnungen zu allgemeiner Kunde gebracht wurden.
Die Goetter stehen dem Menschen voellig gegenueber wie der Glaeubiger dem Schuldner; jeder von ihnen hat ein wohlerworbenes Recht auf gewisse Verrichtungen und Leistungen, und da die Zahl der Goetter so gross war wie die Zahl der Momente des irdischen Lebens und die Vernachlaessigung oder verkehrte Verehrung eines jeden Gottes in dem entsprechenden Moment sich raechte, so war es eine muehsame und bedenkliche Aufgabe, seiner religioesen Verpflichtungen auch nur sich bewusst zu werden, und so mussten wohl die des goettlichen Rechtes kundigen und dasselbe weisenden Priester, die Pontifices, zu ungemeinem Einfluss gelangen.
Der praktische Gewinn, welcher der roemischen Gemeinde aus ihrer Religion erwuchs, war ein von den Priestern, namentlich den Pontifices entwickeltes, formuliertes Moralgesetz, welches teils in dieser der polizeilichen Bevormundung des Buergers durch den Staat noch fernstehenden Zeit die Stelle der Polizeiordnung vertrat, teils die sittlichen Verpflichtungen vor das Gericht der Goetter zog und sie mit goettlicher Strafe belegte.
Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.
Die Gemeindekasse verwalteten zwei Quaestoren. Fuer das Sakralwesen sorgten zunaechst die beiden der aeltesten latinischen Verfassung allein bekannten Kollegien priesterlicher Sachverstaendigen, die munizipalen Pontifices und Augurn.
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