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Aktualisiert: 2. Oktober 2025


Die oligarchische Partei, zu deren Organ Pompeius jetzt sich machte, verriet nicht undeutlich die Absicht, nach einem allfaelligen Siege die Verfassung in ihrem Sinn zu revidieren und alles zu beseitigen, was wie Volksfreiheit auch nur aussah; wie sie denn auch, ohne Zweifel aus diesem Grunde, es unterliess, bei ihren gegen Caesar gerichteten Angriffen sich irgendwie der Komitien zu bedienen.

Besonderer beschraenkender Massregeln gegen die Komitien bedurfte es darum auch nicht; eine vieljaehrige Erfahrung hatte gezeigt, dass mit diesem formellen Souveraen jede Regierung, die Oligarchie wie der Monarch, bequem auskam.

Diese Verteilung, welche folgeweise die ausserhalb der Hauptstadt lebenden Buerger ausschloss und notwendig die ganze Masse des Buergerproletariats nach Rom ziehen musste, sollte das hauptstaedtische Buergerproletariat, das bisher wesentlich von der Aristokratie abgehangen hatte, in die Klientel der Fuehrer der Bewegungspartei bringen und damit dem neuen Herrn des Staats zugleich eine Leibwache und eine feste Majoritaet in den Komitien gewaehren.

Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt domizilierten Buergern in die Haende gegeben.

Ihre Rechtsstellung ward durch die Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden.

Die freie Kraft und die sittlich-staatliche Autoritaet, die das Ja oder Nein jener alten Wehrmannschaften in sich getragen hatte, liess sich freilich den sogenannten Komitien dieser Zeit nicht wiedereinfloessen; die Mitwirkung der Buergerschaft bei der Gesetzgebung, die in der alten Verfassung hoechst beschraenkt, aber wirklich und lebendig gewesen war, war in der neuen in praktischer Hinsicht ein wesenloser Schatten.

Wohl gewannen die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu verzoegern und zu verkuemmern.

Oder sie entstand auf dem Wege, dass die beikommenden Organe, namentlich die Komitien, in spaeterer Zeit auch wohl der Senat, einen nicht in der Verfassung vorgesehenen Oberbeamten ernannten, indem dieser zwar sonst dem ordentlichen Beamten gleichstand, aber doch zum Kennzeichen der Ausserordentlichkeit seines Amtes sich nur "an Praetors" oder "an Konsuls Statt" nannte.

Nur insofern, als diese Caesarischen Komitien dazu dienten, die Volkssouveraenitaet prinzipiell festzuhalten und energisch gegen den Sultanismus zu protestieren, waren sie ein wichtiges Moment in dem Caesarischen System und mittelbar von praktischer Bedeutung.

Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht unwichtigen Organ der Nobilitaet wurde das Institut der Ritterschaft entwickelt. Dem neuen Erbadel musste, da er nicht die Macht hatte, sich des Alleinbesitzes der Komitien anzumassen, es in hohem Grade wuenschenswert sein, wenigstens eine Sonderstellung innerhalb der Gemeindevertretung zu erhalten.

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sagathron

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