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Die Schuldner, unfaehig, auch nur die Zinsen zu erschwingen, und dennoch von ihren Glaeubigern unerbittlich gedraengt, hatten bei dem beikommenden Gerichtsvorstand, dem Stadtpraetor Asellio, teils Aufschub erbeten, um ihre Besitzungen verkaufen zu koennen, teils die alten verschollenen Zinsgesetze wieder hervorgesucht und nach der vor Zeiten festgestellten Vorschrift den vierfachen Betrag der dem Gesetz zuwider gezahlten Zinsen von den Glaeubigern eingeklagt.

Wer in Bauunternehmungen machte, kaufte sich Architektensklaven; wer sich damit abgab, die Schauspiele oder Fechterspiele fuer Rechnung der Beikommenden zu besorgen, erhandelte oder erzog sich eine spielkundige Sklaventruppe oder eine Bande zum Fechthandwerk abgerichteter Knechte.

Das Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war.

Die bisherige Grenzfestung Sutrium blieb hier auch ferner der Endpunkt der roemischen Militaerlinie und man begnuegte sich damit, die Strasse von dort nach Arretium durch die beikommenden Gemeinden in militaerisch brauchbarem Stande halten zu lassen ^4. ^4 Die Operationen in dem Feldzug 537 und bestimmter noch die Anlage der Chaussee von Arretium nach Bononia 567 zeigen, dass schon vor dieser Zeit die Strasse von Rom nach Arretium instand gesetzt worden ist.

Oder sie entstand auf dem Wege, dass die beikommenden Organe, namentlich die Komitien, in spaeterer Zeit auch wohl der Senat, einen nicht in der Verfassung vorgesehenen Oberbeamten ernannten, indem dieser zwar sonst dem ordentlichen Beamten gleichstand, aber doch zum Kennzeichen der Ausserordentlichkeit seines Amtes sich nur "an Praetors" oder "an Konsuls Statt" nannte.

Ebenso kann der Fetialis und der Pontifex in das Staats- und das Landrecht nicht anders eingreifen als wenn die Beikommenden es von ihm begehren, und mit unerbittlicher Strenge hat man trotz aller Froemmigkeit festgehalten an dem Grundsatz, dass in dem Staat der Priester in vollkommener Machtlosigkeit zu verbleiben und, von allen Befehlen ausgeschlossen, gleich jedem anderen Buerger dem geringsten Beamten Gehorsam zu leisten hat.