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Aktualisiert: 22. Juni 2025


Die jährliche Wollausfuhr betrug unter Heinrich VII. nur noch 6-7000 Sack, unter Heinrich VIII. 5781 Sack. Vgl. Schanz II S. 15. 109: HR. II 7 n. 455 § 13, 456 § 14. 110: Vgl. Sundzollregister S. 1-17. Kapitel. Die hansischen Niederlassungen in England. Niederlassungen der hansischen Kaufleute haben im 14. und 15. Jahrhundert in verschiedenen englischen Städten bestanden.

Preußische Gesandtschaft 1403 S. 55. Verkehrsverbot der Preußen S. 57. Gemeinsames Vorgehen der preußischen und hansischen Städte S. 58. Die Verhandlungen in Preußen und in Dordrecht 1405 S. 60. Haager Friedensverhandlungen 1407 S. 62. Preußisch-englischer Handelsvertrag 1409 S. 66. Kapitel: Die hansisch-englischen Beziehungen bis zum Abschluß des Vertrages von 1437 69-86

Die Engländer zählten in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche Mißbräuche und Überschreitungen der Freiheiten auf, welche sich die hansischen Kaufleute ihrer Meinung nach hatten zu schulden kommen lassen, und behaupteten, daß die Privilegien durch diese Mißbräuche verwirkt seien . Thomas Morus setzte am 5.

40: Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U. B. IV n. 685-687. 41: HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen S. 37 Anm. 5. 42: Hans.

Der durch die hansischen Gesandten in England abgeschlossene Vertrag wurde noch im Sommer 1437 von König Heinrich und den Hansestädten bestätigt . Nur in Preußen stieß seine Anerkennung auf Schwierigkeiten, weil die englischen Kaufleute aus den unklar gefaßten Bestimmungen über freien Verkehr und Wiederherstellung der alten Handelsgewohnheiten für sich Freiheiten ableiteten, welche Danzig nicht gewillt war ihnen zuzugestehen.

36: Rot. Parl. 37: Hans. U. B. IV n. 671-673. 38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen, der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1. 39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.

Kamen in eine Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich.

Jahrhundert erregte die Subsidienfrage noch mehrere Male Streit zwischen den hansischen Kaufleuten und den englischen Königen. 4: Rot. Parl. 5: Hans. U. B. IV n. 910, V n. 843, HR. I 8 n. 921 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 8.

Den hansischen Kaufleuten war das englische Bürgertum damals noch weniger wohlgesinnt als im vorhergehenden Jahrhundert. Ihre Freiheiten, welche sie im Handel vor allen anderen Fremden bevorzugten und fast den Bürgern gleichstellten, mußten in einer Zeit, welche den fremden Handel zugunsten des einheimischen mehr und mehr beschränkte, den größten Unwillen erregen.

Die hansische Niederlassung zu Boston hatte eine besondere Stellung. Sie wurde hauptsächlich von den hansischen Bergenfahrern, welche den englisch-norwegischen Zwischenhandel in der Hand hatten, besucht und stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis vom Kontor zu Bergen.

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