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Dass diese allzeit fertigen Vermittler von der lohenden Brandstaette ueberall hin die Funken trugen, war in hohem Grade besorgniserregend, zumal in einer Zeit, wo ueberall im Roemischen Reiche so viel Brennstoff aufgehaeuft war. ^3 Wenigstens die Grundzuege dieser Organisation muessen in die Jahre 674 , 675 , 676 fallen, wenngleich die Ausfuehrung ohne Zweifel zum guten Teil erst den spaeteren Jahren angehoert.

In Unteritalien war bereits frueher Neapolis erstuermt und, wie es scheint, Capua freiwillig aufgegeben worden; Nola aber wurde erst im Jahr 674 von den Samniten geraeumt.

In der Landschaft am Mittelmeer, welche ungefaehr, im Westen der Rhone Languedoc, im Osten Dauphine und Provence umfassend, seit sechzig Jahren roemische Provinz war, hatten seit dem kimbrischen Sturm, der auch ueber sie hingebraust war, die roemischen Waffen selten geruht. 664 hatte Gaius Caelius mit den Salyern um Aquae Sextiae, 674 Gaius Flaccus auf dem Marsch nach Spanien mit anderen keltischen Gauen gekaempft.

"Wenn du sie nicht minnest," der König sprach da so, 674 "Meine liebe Fraue: des Andern bin ich froh; Was du auch thust und nähmst du Leben ihr und Leib, Das wollt ich wohl verschmerzen: sie ist ein schreckliches Weib." "Das nehm ich," sprach da Siegfried, "auf die Treue mein, 675 Daß ich sie nicht berühre; die liebe Schwester dein Geht mir über alle, die ich jemals sah."

104: HR. I 2 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 659, 663, 674 § 7, 6 n. 400 § 13, II 1 n. 226 §§ 8, 10, 2 n. 221 § 7, 329 § 11, 3 n. 288 § 43, 598 § 4, 7 n. 132, 161, 338 §§ 211, 224, III 1 n. 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Siehe S. 127. 105: Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §§ 19-23, Hans. U. B. V n. 427, HR. I 6 n. 78, Korner S. 490 f.; vgl. Bugge S. 89 ff. 106: Über den englischen Islandhandel vgl.

Beide fordern für die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen befreit sein. 71: HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.

36: Rot. Parl. 37: Hans. U. B. IV n. 671-673. 38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen, der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1. 39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.