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Aktualisiert: 22. Juni 2025


Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt.

Auch ist es bemerkenswert, dass Rom niemals als Erbin Albas eigentliche Herrschaftsansprueche gegen die latinischen Gemeinden geltend gemacht, sondern mit einer Ehrenvorstandschaft sich begnuegt hat, die freilich, als sie mit der materiellen Macht sich vereinigte, fuer die hegemonischen Ansprueche Roms eine Handhabe gewaehrte.

Nicht ohne Absicht wurden darum vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen oder nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass das Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb.

Die gleichzeitigen Angriffe der Kelten wuerden diese Nichtteilnahme der noerdlichen Gemeinden allein schon genuegend erklaeren; es wird indes erzaehlt und es ist kein Grund es zu bezweifeln, dass zunaechst innere Parteiungen in dem etruskischen Staedtebund, namentlich die Opposition der aristokratischen Regierungen der uebrigen Staedte gegen das von den Veientern beibehaltene oder wiederhergestellte Koenigsregiment, jene Untaetigkeit der uebrigen Etrusker herbeigefuehrt haben.

Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen.

Nachdem infolge des Bundesgenossenkrieges alle italischen Gemeinden das roemische Buergerrecht erlangt hatten, war es nicht mehr erlaubt, die Szene eines Lustspiels in eine solche zu verlegen, und musste der Dichter sich entweder allgemein halten oder untergegangene oder auslaendische Orte auswaehlen.

III. Juenger ist die Ersetzung des leicht mit G g zu verwechselnden l L durch V, der wir in Athen und Boeotien begegnen, waehrend Korinth und die von Korinth abhaengigen Gemeinden denselben Zweck dadurch erreichten, dass sie dem g statt der haken- die halbkreisfoermige Gestalt C gaben.

Ein heftiger Streit entspann sich nun um das Fell, zwischen den Gemeinden von Cannes, Grasse und Mougin, an deren gemeinsamen Grenzen das Thier gefallen war; es drohte ein ernster Conflict, glücklicher Weise machte der Marquis de Caraman, commandirender General der Provence, demselben ein Ende, indem er das Fell für sich nahm.

Durch diese List waren die christlichen Gemeinden um den letzten Rest ihrer Freiheit gebracht und der eigennützigen Willkür der Bischöfe preisgegeben.

Im uebrigen blieben den einzelnen Orten die bisherigen Gerechtsame und ihre Autonomie. Die uebrigen altlatinischen Gemeinden sowie die abgefallenen Kolonien verloren saemtlich die Selbstaendigkeit und traten in einer oder der anderen Form in den roemischen Buergerverband ein.

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