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Jahrhunderts sorgten neben der Blut- für die Geldsteuer, welche die neue bürgerlich-zäsarische Herrlichkeit unter dem »glorreichen« Szepter Napoleon's I. ihnen auferlegte. Unsere Vorrede ist etwas lang geworden, aber sie war nicht überflüssig zum Verständniß der Aussprüche und Theorien des Mannes, dessen Leben und Lehren diese Abhandlung gewidmet ist.

Nun aber, was soll diese dritte Schrift? rief der Graf, und hob sie verwundert empor; sie war 22½ Seiten lang und von einer Advocatenhand geschrieben. Dieselbe berührte die einem jungen Menschen zu dessen Erziehung, Ausbildung und zu Reisen gemachte Schenkung, über die sich ein Nachlaß, eine Aufzeichnung vorgefunden hatte; gedachte ferner eines Testamentes, in welchem der Falk von Kniphausen ausdrücklich erwähnt worden sei, als spurlos verschwunden, kam dann auch auf das vorhandene Testament zu sprechen, kraft dessen der Vice-Admiral Graf William zum Universal-Erben eingesetzt sei; sprach klagend über die vielen Schenkungen, und vermißte in denselben die Anführung des werthvollen Geräthes, jenes Falken von Kniphausen, das ganz unschätzbar sei. Da nun »dem Vernehmen nach ein gewisser junger Herr dieses Kleinod von der Erblasserin aus freier Hand und aus eigenem Willen in unbekannter Form und Weise erhalten habe, so erscheine wünschenswerth, den dermaligen Aufenthaltsort jenes Herrn zu erkunden, und denselben wo möglich zu bewegen, jenes hochwerthvolle Familienkleinod, sofort er sich über den rechtmäßigen Besitz werde genügend ausweisen können, gegen eine Geldsteuer wieder an die Familie abzutreten, sintemalen alte Sagen und Ueberlieferungen im Umlauf gingen, deren superstitiösem Wahn allerdings keine Folge zu geben, daß an diesen Falken das Glück des hochgräflichen Hauses so gebannet sei, wie das Glück der Grafen von Ranzau an jene Kleinode aus Zwergengold: fünfzig Rechnenpfennige, ein Häring und zwei Spindeln. Es werde sonder Zweifel der dermalige Inhaber besagten Kleinods sich mit ohngefähr vier- bis fünftausend Mark Hamburger Banco zu Dank begnügen lassen, um so mehr, als der hochgnädige Erbherr die frühere übergroße Schenkung großmüthig wolle passiren lassen, ohngeachtet ihm C.