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Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen.

Insofern aber, als der Gegensatz des Soldaten und des Buergers, der sonst eben durch die Deduktion der Soldaten aufgehoben ward, bei den Sullanischen Kolonien noch nach ihrer Ausfuehrung lebendig bleiben sollte und blieb, und als diese Kolonisten gleichsam das stehende Heer des Senats bildeten, werden sie nicht unrichtig im Gegensatz gegen die aelteren als Militaerkolonien bezeichnet.

Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle.

Der praktische Gewinn, welcher der roemischen Gemeinde aus ihrer Religion erwuchs, war ein von den Priestern, namentlich den Pontifices entwickeltes, formuliertes Moralgesetz, welches teils in dieser der polizeilichen Bevormundung des Buergers durch den Staat noch fernstehenden Zeit die Stelle der Polizeiordnung vertrat, teils die sittlichen Verpflichtungen vor das Gericht der Goetter zog und sie mit goettlicher Strafe belegte.

Allein die einfache und rein volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers.

Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom lebten.

Unleugbar hatten diese okkupierten Domaenen zum Teil seit dreihundert Jahren sich in erblichem Privatbesitz befunden; das Bodeneigentum des Staats, das seiner Natur nach ueberhaupt leichter als das des Buergers den privatrechtlichen Charakter verliert, war an diesen Grundstuecken so gut wie verschollen und die jetzigen Inhaber durchgaengig durch Kauf oder sonstigen laestigen Erwerb zu diesen Besitzungen gelangt.

Dieser Vorfaelle wird um die Zeit des fregellanischen Aufstandes gelegentlich gedacht; es leidet keinen Zweifel, dass aehnliche Unrechtfertigkeiten haeufig vorkamen und ebensowenig, dass eine ernstliche Genugtuung fuer solche Missetaten nirgends zu erlangen war, wogegen das nicht leicht ungestraft verletzte Provokationsrecht wenigstens Leib und Leben des roemischen Buergers einigermassen schuetzte.