United States or Sudan ? Vote for the TOP Country of the Week !


Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat gegen Lieferung fester Quantitaeten Korn oder fester Geldsummen an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die einzelnen Gemeinden und ueberliess es diesen, den Betrag nach den von der roemischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf die Steuerpflichtigen zu repartieren und von diesen einzuziehen 3.

Das System der roemischen Finanzverwaltung, sowohl die indirekten Steuern wie auch die Domanialgefaelle durch Mittelsmaenner zu erheben, gewaehrte an sich schon dem roemischen Kapitalistenstand auf Kosten der Steuerpflichtigen die ausgedehntesten Vorteile.

Aber man sah auch, daß jedem Steuersystem durch die Gesinnung der Steuerpflichtigen feste Schranken gezogen sind; die öffentliche Meinung jener Tage würde der Regierung nie verziehen haben, wenn sie den Kaffee besteuert, den Tee frei gelassen hätte.

Allein der Sache nach ueberwogen die zuzugpflichtigen Gemeinden ebenso entschieden auf dem Festlande wie die steuerpflichtigen auf den Inseln; und waehrend weder in dem hellenisch zivilisierten Sizilien noch auf Sardinien italische Ansiedelungen roemischerseits beabsichtigt wurden, stand es bei der roemischen Regierung ohne Zweifel schon jetzt fest, das barbarische Land zwischen Apennin und Alpen nicht bloss sich zu unterwerfen, sondern auch, wie die Eroberung fortschritt, dort neue Gemeinden italischen Ursprungs und italischen Rechts zu konstituieren.

Fuer die Zukunft aber ward gesorgt weniger durch die asiatische Abgabenreform, bei der vorzugsweise die Steuerpflichtigen gewannen und die Staatskasse wohl nur nicht verlor, als durch die Wiedereinziehung der kampanischen Domaene, wozu jetzt noch Aenaria gefuegt ward, und vor allem durch die Abschaffung der Kornverteilungen, die seit Gaius Gracchus wie ein Krebs an den roemischen Finanzen gezehrt hatten.

Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle.

Auch diese Steuern also wurden mittelbar erhoben, und der Vermittler behielt je nach den Umstaenden, entweder einen Teil des Ertrags der Steuer fuer sich oder setzte aus eigenem Vermoegen zu; der Unterschied dieser Erhebung von der anderen durch Publikanen lag lediglich darin, dass dort die Gemeindebehoerde der Kontribuablen, hier roemische Privatunternehmer den Vermittler machten. Hierauf waren die ordentlichen Lasten der roemischen Steuerpflichtigen beschraenkt, wobei uebrigens nicht uebersehen werden darf, dass die Erhebungskosten hoechst betraechtlich waren und die Kontribuablen unverhaeltnismaessig mehr zahlten, als die roemische Regierung empfing.

Syrakus und die frueher von ihm abhaengigen Staedte traten unter die den Roemern steuerpflichtigen Gemeinden ein nur Tauromenion und Neeton erhielten das Recht von Messana, waehrend die leontinische Mark roemische Domaene und die bisherigen Eigentuemer roemische Paechter wurden , und in dem den Hafen beherrschenden Stadtteil, der "Insel", durfte fortan kein syrakusanischer Buerger wohnen.