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Diese geschlossenen und sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden Genossenschaften sind dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten und Wissenschaften geworden. In der roemischen und ueberhaupt der latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher Kollegien urspruenglich nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4.

Gegen den wesentlichen Gewinn, dass der Magistratur in den Zensoren ihre hoechste Spitze entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der Alleinherrschaft des hoechsten Regierungskollegiums durchaus keinen Eintrag, dass, um die Ambition der jetzt so viel zahlreicheren Senatoren zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der Augurn von neun, die der Orakelbewahrer von zehn auf je fuenfzehn, die der Schmausherren von drei auf sieben vermehrt ward.

Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess, aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen.

Spaeterhin sind es die Mass- und Schriftgelehrten der Gemeinde, das heisst die Pontifices, welche die Namen der jaehrigen Gemeindevorsteher von Amts wegen verzeichnen und also mit der aelteren Monat- eine Jahrtafel verbinden; beide werden seitdem unter dem eigentlich nur der Gerichtstagtafel zukommenden Namen der Fasten zusammengefasst.

Indes gab es solche Stadtchroniken nicht bloss in Rom, sondern jede latinische Stadt hat wie ihre Pontifices, so auch ihre Annalen besessen, wie dies aus einzelnen Notizen zum Beispiel fuer Ardea, Ameria, Interamna am Nar deutlich hervorgeht; und mit der Gesamtheit dieser Stadtchroniken haette vielleicht sich etwas Aehnliches erreichen lassen, wie es fuer das fruehere Mittelalter durch die Vergleichung der verschiedenen Klosterchroniken erreicht worden ist.

Es liegt in der Natur der Chronik, dass sie zu der Geschichte die Vorgeschichte fuegt und wenn nicht bis auf die Entstehung von Himmel und Erde, doch wenigstens bis auf die Entstehung der Gemeinde zurueckgefuehrt zu werden verlangt; und es ist auch ausdruecklich bezeugt, dass die Tafel der Pontifices das Gruendungsjahr Roms angab.

Die Pontifices, die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten Klage fuer jeden einzelnen Fall.

Die Angaben ueber die urspruengliche Zahl namentlich der Augurn schwanken. Ueber die Zahl der Pontifices vgl. Sie waren durchaus fuer das Voelkerrecht, was die Pontifices fuer das Goetterrecht, und hatten daher auch wie diese die Befugnis, Recht zwar nicht zu sprechen, aber doch zu weisen.

Es ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind.

Nur der Name des zweiten Kollegiums, der Pontifices, ist wohl entweder durch roemischen Einfluss in das allgemein latinische Schema anstatt aelterer, vielleicht mannigfaltiger Namen eingedrungen, oder es bedeutete urspruenglich, was sprachlich manches fuer sich hat, pons nicht Bruecke, sondern Weg ueberhaupt, pontifex also den Wegebauer.