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Erst dem dämonisch wirkenden Geist der römischen Gesetzgebung mit ihrer übermässigen Betonung der persönlichen Besitz- und Eigentumsrechte gelang es, auch im alten Germanien ein Privatrecht auf den Bodenbesitz zu schauen. Es war das Nessushemd, welches die sterbende Roma dem germanischen Riesen arglistig vermachte.

Es liess auch so noch viel in dieser Beziehung sich tun. Jedes Privatrecht, mochte es Eigentum oder titulierter Erbbesitz heissen, auf Gracchus oder auf Sulla zurueckgehen, ward unbedingt von ihm respektiert.

Die Pontifices, die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten Klage fuer jeden einzelnen Fall.

Allein die einfache und rein volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers.