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Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegenFeinde, Türken und Piratenbestehen; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten Rechtszustandes. Grotius L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen gerechten Kriegsgrund. Vgl.

Die Gesandten brachten nach Rom die Desavouierung des karthagischen Admirals zurueck, der den Versuch auf Tarent gemacht hatte, nebst den erforderlichen falschen Eiden; auch die karthagischen Gegenbeschuldigungen, die natuerlich nicht fehlten, waren gemaessigt gehalten und unterliessen es, die beabsichtigte Invasion Siziliens als Kriegsgrund zu bezeichnen.

Besser begruendet ist der Vorwurf, dass es zur Zeit an einem rechten Kriegsgrund gegen dieselben fehlte; denn eigentlich im Bunde mit Antiochos hatten sie nicht gestanden, sondern ihn nur nach ihrem Brauch in ihrem Lande Mietstruppen anwerben lassen.

Sollte aber einmal eine ganze Stadt mehr Einwohner haben, als sie haben darf, so füllt man mit dem Überschuß die Einwohnerzahl geringer bevölkerter Städte des Landes auf. Wenn aber etwa die Menschenmasse der ganzen Insel mehr als billig anschwellen sollte, so bestimmt man aus jeder Stadt ohne Ausnahme Bürger, die auf dem nächstgelegenen Festlande überall da, wo viel überflüssiges Ackerland der Eingeborenen brachliegt, eine Kolonie nach ihren heimischen Gesetzen einrichten unter Hinzuziehung der Einwohner des Landes, falls sie mit ihnen zusammenleben wollen. Mit diesen zu gleicher Lebensweise und zu gleichen Sitten vereint, verwachsen sie dann leicht miteinander, und das ist für beide Völker von Vorteil. Sie erreichen es nämlich durch ihre Einrichtungen, daß ein Land, das vorher dem einen Volke zu klein und unergiebig erschien, jetzt für beide Völker mehr als genug hervorbringt. Diejenigen Eingeborenen aber, die es ablehnen, nach den Gesetzen der Kolonisten zu leben, vertreiben diese aus dem Gebiet, das sie selber für sich in Anspruch nehmen, und gegen die, die Widerstand leisten, greifen sie zu den Waffen. Denn das ist nach Ansicht der Utopier der gerechteste Kriegsgrund, wenn irgendein Volk die Nutznießung und den Besitz eines Stückes Land, das es selbst nicht nutzt, sondern gleichsam zwecklos und unbebaut in Besitz hat, anderen untersagt, denen es nach dem Willen der Natur ihren Lebensunterhalt liefern soll. Wenn aber einmal infolge eines Unglücksfalles die Einwohnerzahl einiger ihrer Städte so sehr sinken sollte, daß sie aus anderen Teilen der Insel unter Wahrung der Größe einer jeden Stadt nicht wieder ergänzt werden kann wie es heißt, ist das seit Menschengedenken nur zweimal infolge einer heftig wütenden Seuche der Fall gewesen

Indes war die Regierung in Verlegenheit, einen ostensibeln Kriegsgrund ausfindig zu machen, dessen sie dem Volk gegenueber notwendig bedurfte, auch wenn sie nicht ueberhaupt viel zu einsichtig gewesen waere, um die rechtliche Motivierung des Krieges in Philippos' Art gering zu schaetzen.

Sollte es das sein?“ sagte Benedetti leise, indem er nachdenklich den Kopf schüttelte, „das würde freilich die nationale Entrüstung entflammen. Aber,“ fuhr er fort, „würde darum der Kriegsgrund besser werden, der Erfolg gesicherter sein? Doch ich bin erschöpft,“ sagte er dann, „und Sie werden es auch sein, können wir auch die Entbehrung des Schlafs ertragen, so fordert doch die körperliche Natur ihr Recht auf Ergänzung der Substanz, lassen Sie uns frühstücken.“

Die Roemer, die sich wohl gehuetet hatten, den Krieg selbst durch zeitige Dazwischenkunft zu verhindern, hatten jetzt, was sie wuenschten: einen brauchbaren Kriegsgrund denn die Bestimmungen des Vertrags, nicht gegen roemische Bundesgenossen noch ausserhalb der eigenen Grenzen Krieg zu fuehren, waren jetzt allerdings von den Karthagern uebertreten worden und einen bereits im voraus geschlagenen Gegner.