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Von Versendungen mit der Post. Nach der Postsprache heißt überhaupt alles Geld, welches für Transportirung der Briefe, Gelder, Packete &c. an Fracht, von dem Absender, oder von dem Empfänger, bezahlt werden muß: =Porto=. Zugleich heißen auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne daß dafür am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt sind, sondern wofür erst der Empfänger die Fracht, oder den Lohn an die Post bezahlen soll: =Portobriefe=. Mithin heißt, einen Brief, oder ein Packet u.

Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt.

Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Regel, wo ausländische Posten mit den inländischen keine Berechnung haben, theils wegen der Verschiedenheit des Geldes, theils auch aus andern politischen Gründen. Daher kömmt es, daß alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packetboot, welches sie aufnimmt, frankirt werden müssen, weil von England kein Porto vergütet wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt werden darf. So verhält es sich auch mit dem grösten Theile der österreichischen Staaten. Die dahin gehenden Briefe müssen bis an die Gränze frankirt werden, theils weil die österreichischen Postämter den Ausländern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto vergüten, theils auch weil das österreichische Geld zu niedrig im Werthe steht. Daher müssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den österreichischen Staaten gehenden Postgüter bis an die böhmische Gränze frankirt werden, weil die österreichischen Postämter den den Sachsen gebührenden Porto-Vorschuß nur in österreichischem Gelde, welches gegen sächs. Conventionsmünze verliehrt, vergüten wollen, die sächsischen Posten aber diesen Verlust nicht übernehmen können. Selbst mitten in Deutschland findet diese Unbequemlichkeit für das korrespondirende Publikum noch Statt. Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der verschiedenen Landesherren z.

Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen richten müssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiß, wie man sich zu verhalten hat; so muß man von den Postofficianten darüber Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf in diesen Fällen nicht befürchten, daß der Postofficiant, er mag in Reichsständischen, oder Fürstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkühr verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muß, und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muß. So ist es z.