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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Dasselbe gilt für die zahlreichen Fälle von sexueller Beschränkung, solange man mit schwierigen oder verantwortlichen Arbeiten beschäftigt ist . Mag sich die Begründung dieser Verbote immerhin auf einen magischen Zusammenhang berufen, die fundamentale Vorstellung, durch Verzicht auf Triebbefriedigung größere Kraft zu gewinnen, bleibt doch unverkennbar, und die hygienische Wurzel des Verbots ist neben der magischen Rationalisierung derselben nicht zu vernachlässigen.
In jenen Jahren waren die gerichtlichen Verfolgungen gegen den „Volksstaat“ so nachdrücklich, daß beständig zwei, manchmal drei seiner verantwortlichen Redakteure im Gefängnis zubrachten.
Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet.
Die markgräfliche Auszahlungskanzlei blieb den größten Teil der Woche über geschlossen; nur am Montag- und Donnerstagvormittag sah man einige besorgt aussehende Funktionäre verstohlen hinter den eisernen Fenstergittern huschen. Von den verantwortlichen Würdenträgern getraute sich nur selten einer, dem Markgrafen ungeschminkten Bericht zu geben.
In der Stärke seines Wunsches, in der Herrengewohnheit, Wunsch und Wille sich untrennbar rasch vermählen zu lassen, in der grandiosen Selbstsucht des Verantwortlichen, der nur seine heiligen Zwecke bedenkt, in all diesen großzügigen Gewohnheiten seines geistigen Lebens kam ihm gar nicht die Erwägung, ob er auch Schicksal spielen wollte, vielleicht zum Unheil anderer Menschen.
Zu ungünstigen Ernten, ungewolltem und gewolltem Versagen der verantwortlichen Stellen kam die nahezu durchweg feindliche Haltung der arabischen Bevölkerung.
„Was geht dich der Quark an? fahr zu!“ lautete die barsche Antwort des verantwortlichen Postführers, die Peitsche fuhr aus und auf das Handpferd nieder, und dahinrasselte das Geschirr wieder in scharfem Trab, das Versäumte nachzuholen.
die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig; die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung.
Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien sondern lediglich um die Frage: ob sie angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze gesetzmäßig oder gesetzwidrig und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetze verfassungsmäßig verantwortlichen Staatsbehörden verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sei?
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