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Offenbar vermochten diese wohltätigen Verheißungen nur dann ins Leben zu treten, wenn die Erhebung der Schiffahrtsabgaben, wie der Artikel 115 ausdrücklich vorschrieb, von dem Zollwesen der Uferstaaten durchaus getrennt blieb und alle Beteiligten durch eine strenge Uferpolizei verhinderten, daß die freie Schiffahrt zum Schmuggel in die Nachbarlande mißbraucht würde.

Die preußische Regierung behauptete während dieses unleidlichen Gezänks durchweg eine versöhnliche Haltung. Sie gab für den Elbverkehr ihre Durchfuhrzölle auf, die einen so wesentlichen Bestandteil ihrer Handelspolitik bildeten, und war bereit, die Schiffahrtsabgaben noch weiter herabzusetzen als die kleinen Nachbarn zugestehen wollten; aber sie erklärte auch von vornherein, daß sie eine Schmugglerherberge im Innern ihres Staates nicht dulden werde und darum die Elbschiffahrtsakte nur unterzeichnen könne, wenn Anhalt sich ihrem Zollwesen anschließe. Ihr Bevollmächtigter fügte warnend hinzu: das eigene Interesse der kleinen Regierungen gebiete ihnen, das Zollsystem des großen Nachbarstaates zu unterstützen, »weil dadurch die zu ihren Gunsten bestehende Zerstückelung Deutschlands in ihren nachteiligen Folgen gemildert werden würde«. Wie flammte der kleine Köthener Herr auf, als er diese unerhörte

Die von W. Humboldt redigierten Artikel 108-116 der Wiener Kongreßakte stellten den Grundsatz auf, daß die Schiffahrt auf den konventionellen Strömen frei, das will sagen: niemandem verwehrt sein sollte, und verpflichteten die Uferstaaten, binnen sechs Monaten Verhandlungen einzuleiten, damit die Schiffahrtsabgaben gleichmäßig und unabänderlich, ungefähr dem Betrage des Rheinoktrois entsprechend, festgesetzt würden.