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Aktualisiert: 18. Mai 2025
Offenbar vermochten diese wohltätigen Verheißungen nur dann ins Leben zu treten, wenn die Erhebung der Schiffahrtsabgaben, wie der Artikel 115 ausdrücklich vorschrieb, von dem Zollwesen der Uferstaaten durchaus getrennt blieb und alle Beteiligten durch eine strenge Uferpolizei verhinderten, daß die freie Schiffahrt zum Schmuggel in die Nachbarlande mißbraucht würde.
Schwieriger lagen die Verhältnisse zwischen den zehn Uferstaaten der Elbe.
Die von W. Humboldt redigierten Artikel 108-116 der Wiener Kongreßakte stellten den Grundsatz auf, daß die Schiffahrt auf den konventionellen Strömen frei, das will sagen: niemandem verwehrt sein sollte, und verpflichteten die Uferstaaten, binnen sechs Monaten Verhandlungen einzuleiten, damit die Schiffahrtsabgaben gleichmäßig und unabänderlich, ungefähr dem Betrage des Rheinoktrois entsprechend, festgesetzt würden.
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