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Die von W. Humboldt redigierten Artikel 108-116 der Wiener Kongreßakte stellten den Grundsatz auf, daß die Schiffahrt auf den konventionellen Strömen frei, das will sagen: niemandem verwehrt sein sollte, und verpflichteten die Uferstaaten, binnen sechs Monaten Verhandlungen einzuleiten, damit die Schiffahrtsabgaben gleichmäßig und unabänderlich, ungefähr dem Betrage des Rheinoktrois entsprechend, festgesetzt würden.
Nur unter dieser Bedingung konnte Preußen, das jene Artikel der Kongreßakte als sein eigenes Werk betrachtete, seine Hand zu ihrer Ausführung bieten; wie durfte man so fragte späterhin eine preußische Staatsschrift einem mächtigen Staate zumuten, »in seinem Herzen einen Wurm zu dulden, der seine innere Lebenswurzel annagt?« Nur wenn Anhalt, das von der Provinz Sachsen rings umschlossen war, dem preußischen Zollsysteme beitrat, konnte die verheißene Freiheit der Elbschiffahrt und der rechtmäßige Ertrag der preußischen Einfuhrzölle zugleich gesichert werden.