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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Was war unter solchen Umstaenden natuerlicher, notwendiger, im rechten Sinne konservativer, als die bisher auf Umwegen realisierte Legislation des Senats jetzt foermlich und ausdruecklich anzuerkennen? Etwas Aehnliches gilt von der Erneuerung des Wahlzensus. Die aeltere Verfassung ruhte durchaus auf demselben; auch die Reform von 513 hatte die Bevorzugung der Vermoegenden nur beschraenkt.

Er wagte es, das Recht der Legislation seinen beiden uralten Faktoren, den Beamten und den Komitien, tatsaechlich zu entziehen und es auf eine Behoerde zu uebertragen, die zu keiner Zeit formell ein anderes Recht in dieser Hinsicht besessen hatte als das, dabei um Rat gefragt werden zu koennen.

Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit notwendig war.

Die roemische Legislation, wo jeder Konsul, Praetor oder Tribun jede beliebige Massregel bei der Buergerschaft beantragen und ohne Debatte zur Abstimmung bringen konnte, war von Haus aus unvernuenftig gewesen und mit der steigenden Nullitaet der Komitien es immer mehr geworden; sie ward nur ertragen, weil faktisch der Senat sich das Vorberatungsrecht vindiziert hatte und regelmaessig den ohne solche Vorberatung zur Abstimmung ge langenden Antrag erstickte durch politische oder religioese Interzession.

Es gibt wiederum andere, gegen die alle Kraft der Legislation zu kurz fällt; die in ihren Triebfedern so unbegreiflich, in sich selbst so ungeheuer, in ihren Folgen so unermeßlich sind, daß sie entweder der Ahndung der Gesetze ganz entgehen oder doch unmöglich nach Verdienst geahndet werden können.

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