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Das ist verständlich, aber es zeigt auch, woran es noch viel mehr als an gesetzgeberischen Bestimmungen fehlt: An dem Bewußtsein, an der Ahnung wenigstens, was man selbst und was der sogenannte Verbrecher ist.

Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch der Gesetzesfälschung Tür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbstdie schwächere Sache zur stärkeren machen“ (

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen?

Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit notwendig war.

Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaß neuer »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise möglich wäre.

Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht alles zum voraus regeln können weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die nicht vorauszusehen sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl sofortiges Eingreifen nötig macht. Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben.

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, das kläglichste Fiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war. Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen.

Ich will mich darüber ganz kurz aussprechen einfach im verneinenden Sinne: ich halte das nicht mehr für möglich. Man muß sich klar machen, was denn gegenwärtig noch, nachdem wir über 50 Jahre weiter sind, von gesetzgeberischen Maßregeln von Nutzen sein könnte.

Dann tritt die Revolution ein, und eine ihrer ersten gesetzgeberischen Handlungen ist die Verkündung der Menschenrechte, eine durchaus naturrechtliche Aufstellung, die Geltung haben soll über alle Gesetzgebung hinaus, das heißt, die der Gesetzgebung, welche die Französische Revolution nun schaffen soll, die Wege weist.