Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !
Aktualisiert: 29. Mai 2025
Wolle Erzbischof Wolf Dietrich von Raittenau freiwillig resignieren und dem Papst um die Einwilligung schreiben; 2. soll der Erzbischof in des Domkapitels Verwahrung seinem Stande gemäß gehalten werden, jedoch stehe es ihm frei, beim Papst und Herzog Max von Bayern um die Entlassung anzusuchen; 3. dem Erzbischof sollen zu einer jährlichen Pension 20000 Gulden bezahlt werden; 4. sollen demselben noch besonders 10000 Gulden zu einer Abfertigung erstattet werden; 5. anstatt des Silbergeschirres gebe man ihm 5000 Gulden und eine standesgemäße Fahrnis; 6. alle ausstehenden Gelder und Schuldverschreibungen sollen dem Erzbischof zur freien Verfügung eingehändigt werden; 7. sollen demselben alle seine Kleider, Kleinodien &c. zugestellt werden nach des Domkapitels Befinden; 8. alle bei dem Erzstift vorhandenen Schulden sollen ohne Entgeld des Erzbischofs bezahlt werden; 9. gleichwie das Domkapitel an den Erzbischof weiter nichts zu suchen habe, also soll auch dieser solches zu thun nicht Macht haben; sondern das, was vorgefallen, soll beiderseits ganz vergessen sein; jedoch soll alles dieses erst nach eingelangter päpstlicher Bestätigung in seine Wirkung kommen; 10. soll des Erzbischofes Bruder Rudolf, Vizedom zu Friesach, bei allen seinen Gütern ruhig verbleiben und die Versicherung dessen durch das Domkapitel auch bei dem Herzog von Bayern ausgewirkt werden; 11. soll sich das Kapitel bei dem Herzog von Bayern dahin verwenden, daß dem Erzbischof bis zu völliger Entledigung eine größere Freiheit als bisher gestattet werde; 12. weil dann, was die Bewilligung der Freiheit und die Versicherung der Pension betrifft, an dem Herzog von Bayern vorzüglich ist, so soll dieser von beiden Teilen um Bewilligung ersucht werden.
Einer besonderen Vereinbarung mit der »Zadruga« bleibt die Feststellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen sie sich innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, Findlinge, Waisen und erwerbsunfähige Bewohner des österreichisch-ungarischen Gebietes gegen mässiges Entgeld in Erziehung und beziehungsweise Verpflegung zu übernehmen, sowie auch besserungsfähige, besonders jugendliche Verbrecher aus diesen Ländern aufzunehmen, für welche der Strafvollzug während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiete der »Zadruga« und unter der Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens aufgeschoben bleibt und welchen nach Ablauf einer gewissen Zeit die Strafe ex lege erlassen ist.
Wort des Tages
Andere suchen