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Aktualisiert: 25. Mai 2025
Wenige Stunden nach Wolf Dietrichs Ankunft trafen die vorher avisierten Herren Rudolf v. Raittenau, des Fürsten jüngerer Bruder und Vizedom von Friesach, und Christof von Welsperg in Moosheim ein, die das Geleite Wolf Dietrichs nach Kärnten zu übernehmen hatten.
Der Vitztum Rudolf pochte auf seine Stellung und seinen Rang als Edelmann, worüber der Rittmeister so zornig ward, daß er auch diesen Raittenau für „vogelfrei“ erklärte, worauf die bayerischen Reiter dem Vizedom die Kleider vom Leibe rissen und ihn gleichfalls festbanden. Mit Stricken ward auch Herr v. Welsperg auf sein Roß gebunden.
Wolle Erzbischof Wolf Dietrich von Raittenau freiwillig resignieren und dem Papst um die Einwilligung schreiben; 2. soll der Erzbischof in des Domkapitels Verwahrung seinem Stande gemäß gehalten werden, jedoch stehe es ihm frei, beim Papst und Herzog Max von Bayern um die Entlassung anzusuchen; 3. dem Erzbischof sollen zu einer jährlichen Pension 20000 Gulden bezahlt werden; 4. sollen demselben noch besonders 10000 Gulden zu einer Abfertigung erstattet werden; 5. anstatt des Silbergeschirres gebe man ihm 5000 Gulden und eine standesgemäße Fahrnis; 6. alle ausstehenden Gelder und Schuldverschreibungen sollen dem Erzbischof zur freien Verfügung eingehändigt werden; 7. sollen demselben alle seine Kleider, Kleinodien &c. zugestellt werden nach des Domkapitels Befinden; 8. alle bei dem Erzstift vorhandenen Schulden sollen ohne Entgeld des Erzbischofs bezahlt werden; 9. gleichwie das Domkapitel an den Erzbischof weiter nichts zu suchen habe, also soll auch dieser solches zu thun nicht Macht haben; sondern das, was vorgefallen, soll beiderseits ganz vergessen sein; jedoch soll alles dieses erst nach eingelangter päpstlicher Bestätigung in seine Wirkung kommen; 10. soll des Erzbischofes Bruder Rudolf, Vizedom zu Friesach, bei allen seinen Gütern ruhig verbleiben und die Versicherung dessen durch das Domkapitel auch bei dem Herzog von Bayern ausgewirkt werden; 11. soll sich das Kapitel bei dem Herzog von Bayern dahin verwenden, daß dem Erzbischof bis zu völliger Entledigung eine größere Freiheit als bisher gestattet werde; 12. weil dann, was die Bewilligung der Freiheit und die Versicherung der Pension betrifft, an dem Herzog von Bayern vorzüglich ist, so soll dieser von beiden Teilen um Bewilligung ersucht werden.
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