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Nach § 21 sollte der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift mit der Strafe des Täters belegt werden.

Von neuem stutzte Daumer; die Worte seines Gegenüber schienen einen genauen Bezug zu haben; doch der Fremde ließ ihm keine Zeit zu überlegen, er fuhr mit heller Stimme, fast vertraulichen Tones fort: »Ich glaube vor allem, daß man die Verbreitung all des hirnlosen Geschwätzes durch das bequeme und naheliegende Mittel der Druckschrift fürchtet und ahnden wird.

»Für meinen grundlegenden Schreibunterricht, der in natürlichem Aufbau von der Antiqua ausgehen durfte, galt es also zunächst ein willfähriges Schreibgerät zu finden, das in der ungelenken Hand des Kindes und selbst noch beim falschen Gebrauch seinem Wesen getreu bleibt und die der lateinischen Druckschrift charakteristischen Schnurzüge erzeugt

Das Rundschreiben enthielt in hübscher Druckschrift, und mit Klischee-Abbildungen versehen, die genaue Beschreibung nebst Preistabelle eines kleinen Dampfapparaten, auch einer Toblerschen Erfindung.

Dieser Ankündigung folgte die Tat auf dem Fuße. Anfang Juni 1873 ließ er dem Reichstag einen Preßgesetzentwurf zugehen, in dem der § 20 also lautete: Wer in einer Druckschrift die Familie, das Eigentum, die allgemeine Wehrpflicht oder sonstige Grundlagen der staatlichen Ordnung in einer die Sittlichkeit, den Rechtssinn oder die Vaterlandsliebe untergrabenden Weise angreift, oder Handlungen, welche das Gesetz als strafbar bezeichnet, als nachahmungswert, verdienstlich oder pflichtmäßig darstellt, oder Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise erörtert, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

»Bei der weiteren Aufgabe, die Kinder von der lateinischen Druckschrift zur lateinischen Schreibschrift zu führen, sie durch die schreibgemäße Form der Antiqua und ihre natürliche Fortsetzung in die eigentliche Kunst des Schreibens hineinwachsen zu lassen, wurde ich auf die verdienstvolle Anregung des Herrn Prof. Kuhlmann hin zu einem sehr interessanten Versuch geführt.

Die Polizeibehörden konnten die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten vorläufig verbieten. Das Verbot sollte erlöschen, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Druckschrift seitens des Bundesrats verboten wurde. Das Verbot und die Auflösung von Versammlungen war ganz und gar in die Hände der Polizei gelegt.

Es erregte Aufsehen, als er nach vielen Bemühungen die Wiederaufnahme eines Prozesses durchsetzte, in dem nach seiner Meinung ein ungerechtes Urteil gefällt worden war; es erregte nicht minder Aufsehen, als er in einer Druckschrift gewisse Mängel der Justiz und der Verwaltung rücksichtslos an den Pranger stellte, und bald begnügte er sich damit nicht mehr, sondern ging dem Schlendrian der Behörden, der Bestechlichkeit der Beamten, dem Servilismus der Hofschranzen, der Verbrüderung der Profitmacher und der Nachlässigkeit in der Führung öffentlicher Geschäfte mit einer solchen Wut und Bitterkeit zuleibe, daß er eines Tages kurzerhand den Abschied erhielt und der König ihm befehlen ließ, die Hauptstadt zu meiden.

Über jeden Seitengang hatte der bleiche Kapitän ein Täfelchen unter Glas angebracht und mit Druckschrift darauf geschrieben, wohin der Gang führte. Auf einem Täfelchen war zu lesen: Mördergang! Führt unter die ganze Stadt durch, in den Hinrichtungshof des Justizgebäudes. Vorsicht! Auf einem anderen Täfelchen stand: Gang der lebendig eingemauerten Nonnen.

Berufung sollte es hiergegen nicht geben. Die Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sollten mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Beschlagnahme einer Druckschrift sollte ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden können.