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Und Aufgabe der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen ist es, durch ständige Überwachung sich zu überzeugen, ob der Bauzustand der Bahnen und ihrer Betriebsmittel die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gewährleisten, und die Unternehmungen zu zwingen, alle wahrgenommenen, die Sicherheit des Betriebes gefährdenden Mängel schleunig zu beheben; nötigenfalls können die Herstellungsarbeiten auf Kosten der Bahn durch den Staat besorgt werden; und wenn eine Eisenbahnunternehmung ungeachtet wiederholter Ermahnungen die Anordnungen der vorgesetzten Behörde nicht befolgen sollte, kann nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz die Regierung die Sequestration der Eisenbahn anordnen.

Dieser Ankündigung folgte die Tat auf dem Fuße. Anfang Juni 1873 ließ er dem Reichstag einen Preßgesetzentwurf zugehen, in dem der § 20 also lautete: Wer in einer Druckschrift die Familie, das Eigentum, die allgemeine Wehrpflicht oder sonstige Grundlagen der staatlichen Ordnung in einer die Sittlichkeit, den Rechtssinn oder die Vaterlandsliebe untergrabenden Weise angreift, oder Handlungen, welche das Gesetz als strafbar bezeichnet, als nachahmungswert, verdienstlich oder pflichtmäßig darstellt, oder Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise erörtert, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

So sollte der § 130 folgende Fassung erhalten: Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung gegen einander öffentlich aufreizt, oder wer in gleicher Weise die Institute der Ehe, der Familie, des Eigentums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift, wird mit Gefängnis bestraft. Aehnlich erweitert wurde der § 131.