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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Da es sich um eine andere Strafart als die mir bereits zuerkannte handelte, fiel die Zusatzstrafe; sonst würden, wenn es bei neun Monaten Festung geblieben wäre, diese mit der schon erkannten Festungshaft wahrscheinlich auf achtundzwanzig Monate zusammengezogen worden sein.

Unter den Delegierten befanden sich unter anderen Hermann Becker, der rote Becker, der seinerzeit im Kölner Kommunistenprozeß zu langer Festungshaft verurteilt worden war, Eugen Richter, den man kurz zuvor wegen seiner politischen Tätigkeit als Assessor gemaßregelt hatte, ferner Julius Knorr aus München, der Besitzer derMünchener Neuesten Nachrichten“, die damals als ein kleines Blättchen erschienen, aber ihrem Besitzer ein großes Vermögen einbrachten.

Als ich daher im Frühjahr 1872 mit Liebknecht meine zweiundzwanzigmonatige Festungshaft in Hubertusburg antrat, der für mich noch neun Monate Gefängnis folgten, konnte ich das Geschäft mit einem Werkführer, sechs Gehilfen und zwei Lehrlingen zurücklassen. Seide gesponnen wurde freilich nicht, obgleich meine Frau tüchtig auf dem Posten war.

In diesem hatte der vorjährige § 20 folgenden Wortlaut erhalten: „Wer mittels der Presse den Ungehorsam gegen die Gesetze oder die Verletzung von Gesetzen als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches darstellt, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

Juli 1872 an, in der ich mich selbst verteidigte. Der Staatsanwalt hatte eine Zusatzstrafe zu der bereits erkannten Festungshaft beantragt. Das Gericht ging über diesen Antrag hinaus und verurteilte mich zu neun Monaten Gefängnis.

Außer Liebknecht war noch Karl Hirsch und ein Chemnitzer Parteigenosse in der Festungshaft. Vahlteichs Haft war bereits zu Ende, doch sorgten die Gerichte stets für Ersatz. Wir waren meist fünf bis sechs Genossen, darunter zeitweilig auch irgend ein Student, der wegen Duellgeschichten zu kurzer Festungshaft verurteilt worden war.

Darüber später. Unsere Festungshaft und was zwischenzeitlich passierte. Hubertusburg. Am 1. Juli 1872 schrieb mir Bracke einen Abschiedsbrief, dem er äußerte: „Wenn Eure Familien nicht wären, könnte ich fast triumphieren über die Einfalt unserer Feinde!

Dieser Ankündigung folgte die Tat auf dem Fuße. Anfang Juni 1873 ließ er dem Reichstag einen Preßgesetzentwurf zugehen, in dem der § 20 also lautete: Wer in einer Druckschrift die Familie, das Eigentum, die allgemeine Wehrpflicht oder sonstige Grundlagen der staatlichen Ordnung in einer die Sittlichkeit, den Rechtssinn oder die Vaterlandsliebe untergrabenden Weise angreift, oder Handlungen, welche das Gesetz als strafbar bezeichnet, als nachahmungswert, verdienstlich oder pflichtmäßig darstellt, oder Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise erörtert, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

Wie und wieso weiß ich nicht mehr, aber einer meiner Coëtanen meinte: 'Na ja, wenn man eine Schutzheilige hat eine richtige, lebendige Großfürstinwitwe, die ihre Gefühle vom Vater auf den Sohn überträgt. Ich fuhr ihm an den Hals, wir schlugen uns auf schwere Säbel, und in der Festungshaft danach wurde ich ein ernsthafter Mensch.

Haben die drei Männer im feurigen Ofen Loblieder singen können, warum sollt Ihr es nicht, wenn es anders die Festungsordnung nicht verbietet, hinter den Mauern von Hubertusburg können? Auch mir hat eine gütige Vorsehung drei Monate Festungshaft gewährt, damit ich wenigstens für einige Zeit den Schreckruf nicht zu hören brauche: Herr Kokosky, es fehlt Manuskript!

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