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Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtum unbelästigt verkehren können.

Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas Neues handelte.

So paradox es im Augenblick vielen klingen mag das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird dahin gehen: daß kein Land in Deutschland in bezug auf die politischen Rechte der Bürger und auf gute gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer besseren Rechtslage sich erfreut, als nach den jetzt geltenden Gesetzen das Großherzogtum Sachsen wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

Januar 1832 eine Verbalnote: Preußen möge die Initiative ergreifen, ältere bindende Verpflichtungen beständen nicht mehr. Weimar drängte am eifrigsten; das Großherzogtum besaß an Gersdorff und O. Thon zwei treffliche Verwaltungsbeamte, die wohl einsahen, wo der Grund der ewigen Finanznot lag.

Das will ich zunächst in kurzen Worten erledigen. Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Großherzogtum kein Ausnahmegesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also unter gemeinem Recht des Landes, welches auf alle Bürger gleichmäßig Anwendung findet.

Hiernach steht jetzt ganz authentisch fest: Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der äußeren Ordnung und Sicherheit, tatsächlich nur wegen der Gefahr, die nach der Meinung der oberen Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

Zu Rhein nach Darmstadt, um das Großherzogtum zum Beitritt einzuladen und ihm die Parität, welche ihm die beiden Königreiche bisher verweigert hatten, bedingungslos zuzugestehen. War Hessen gewonnen, so mußte das widerhaarige Baden auf Gnade oder Ungnade sich ergeben. Mitten in diese holden Träume fiel niederschmetternd die Kunde von dem preußisch-hessischen Vertrag.

VI. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen 170-202 VII. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages 203-249 VIII. Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses 250-261 X. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung 330-372 Xa. Motive und Erläuterungen.

Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. bürgerlichen Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena, ausschließlich die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben.

Indem ich nunmehr zur Begründung dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die Tatsachen zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.