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Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die Polizeibehörden zu Geboten und Verboten lediglich für den Fall, daß dringliche Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser Polizeibehörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung nicht, soweit es sich um andere »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung berufenen Faktoren möglich ist.

Ich habe in Caracas mehrere durch wissenschaftlichen Sinn, angenehme Sitten und großartige Gesinnung gleich ausgezeichnete Männer kennen gelernt, die dieser zweiten Generation angehörten; aber auch andere, die auf alles Schöne und Achtungswürdige im spanischen Charakter, in der Literatur und Kunst dieses Volks herabsahen und damit ihre eigene Nationalität einbüßten, ohne im Verkehr mit den Fremden richtige Begriffe über die wahren Grundlagen des öffentlichen Wohls und der gesellschaftlichen Ordnung einzutauschen.

Januar 1854 sich stützen; und die Legalität des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den beiden Bedingungen genügen, an die der Wille des Gesetzgebers die Befugnisse der Polizeibehörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der Art nach, wie ich sie vorhin nannte, Bürgermeister-Gründe seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im Sinne des Gesetzes seien.

Da diese Frage sich vollkommen deckt sagte man mir mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen.

Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder eingeengt?

Die Individualität ist noch nicht aus ihrer Stelle gerückt, und die Einheit beider nicht durch die vermittelnde Bewegung derselben, noch nicht durch die Zucht zustande gekommen. Die Verwirklichung des unmittelbaren ungezogenen Wesens gilt für Darstellung einer Vortrefflichkeit und für Hervorbringung des Wohls der Menschheit.

So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes Ende 1853 im § 1, Ziffer 2 desselben »dringliche« Gründe des öffentlichen Wohls d. h. solche besondere Gründe gemeint, die sofortige Berücksichtigung, sofortiges Handeln gerade der Polizeibehörden »erheischen«?

Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz bestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß eigener Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung gesetzgeberischer Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die Polizeibehörden zum Eingreifen befugt werden: erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, Bürgermeister-Gründe d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen dringlich sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die Polizei und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Wir dachten nach über das, was sie sich vorgenommen und worin ihre Begierden übereingekommen, und Wir fanden, dass ihre Absicht widerstreite mit dem, was Wir in Unserem Innern beschlossen zur Bewirkung allgemeinen Wohls.

Alle diejenigen Massregeln, die von Gaius Gracchus zur Foerderung des oeffentlichen Wohls getroffen waren, eben den besten, freilich begreiflicherweise auch den unpopulaersten Teil seiner Gesetzgebung, liess die Aristokratie fallen.