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Aktualisiert: 9. Mai 2025
Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder.
Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf.
Hoch die Manen Lassalles! Hoch die sozialdemokratische Agitation!“ So die beiden Auguren, beide, wie sich nachher sehr bald herausstellte, betrogene Betrüger. Darauf ordnete unter dem 10. Juli Schweitzer die Wahl der vierundzwanzig Vorstandsmitglieder an, für die er die Kandidatenliste vorschlug. Der Vorstand wurde wieder in früherer Weise, über Deutschland verteilt wohnend, gewählt.
Staatliche Einrichtungen müßten nach denselben Prinzipien bewertet und bezahlt werden wie die Vorstandsmitglieder großer Unternehmen: nämlich nach ihrer Leistung bei der Kostenreduzierung, bei der Verschlankung der Bürokratie und bei der Stärkung von Eigeninitiativen. Derartiges Downsizing würde uns vom Wasserkopf der schriftbasierten Regulierungssucht befreien.
Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes. Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung sonstiger Vorteile an letztere.
Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind. Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder.
Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.
Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.
Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen: Erstens.
Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein.
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