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Aktualisiert: 29. Mai 2025
„Aber,“ sprach Graf Beust, „dazu würde immer ein stichhaltiger und völkerrechtlich möglicher Kriegsfall erforderlich sein, und ich sehe nicht ein
Der Staat ist nicht völkerrechtlich verbunden, die Grenzen seiner Strafgerichtsbarkeit nach dem Territorialitätsprinzip zu bestimmen. Lebenslauf. Ich, Paul Stiel, bin am 22. Oktober 1882 als Sohn des Bahnmeisters Julius Stiel und seiner Ehefrau Auguste geb. Löhdorf in Siegburg geboren. Ich bin evangelischer Konfession.
Die Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische Rechtsgüterwelt hervorgehen . Sie haben zukünftigen Verletzungen durch Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu ahnden.
Sie wird »drüben« schönere, moderne, mit allem Comfort ausgestattete Häuser, bessere Landgüter geben, die sie dennoch viel weniger kosten, denn sie hat Grund und Boden billig erworben. Der Landkauf. Das der Society of Jews völkerrechtlich zugesicherte Land ist natürlich auch privatrechtlich zu erwerben.
Dann versicherte »Man annoch fordersamst«: der Mitteldeutsche Verein sei »eine völkerrechtlich vollkommen statthafte und in der Staatengeschichte gar nicht ungewöhnliche Übereinkunft mehrerer souveräner Staaten, eine zur Rettung der dem hiesigen Lande unentbehrlichen Nahrungszweige, des Fabrikwesens und des Handels, notwendig bedungene Maßregel« und sprach sein Befremden aus, daß Preußen dieser unschuldigen Verbindung entgegenarbeite.
Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen; der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern. Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu.
I S. 142; Wharton, Criminal Law 10. Aufl. § 1864. Dass der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden. So u. a. Gareis bei Holtzendorff Handbuch des Völkerrechts II S. 575; Ullmann, Völkerrecht S. 214; Rivier, Principes du droit des gens I S. 250. Rev. Ob Art. 10 des französ. Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei.
Das erste Ziel ist, wie schon gesagt, die völkerrechtlich gesicherte Souveränetät auf einem für unsere gerechten Bedürfnisse ausreichenden Landstrich. Was hat nachher zu geschehen? Die Landergreifung. Als die Völker in den historischen Zeiten wanderten, liessen sie sich vom Weltzufall tragen, ziehen, schleudern. Wie Heuschreckenschwärme gingen sie in ihrem bewusstlosen Zuge irgendwo nieder.
Nach der Aufteilung der Erde allgemein gezwungen, ihren Sitz in staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen, völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren erwachsen .
Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind . Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und unbedenklich.
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