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Aktualisiert: 3. Mai 2025
Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen; der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern. Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu.
Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Nach dem allgemeinen Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der ausserhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht oder der Prisen verheimlicht, von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
Die überaus zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus.
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