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Aktualisiert: 20. Juni 2025
In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche Maßregeln nicht herbeigeführt werden. Titel IV. Reservefonds. Substanz.
Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.
Es muss dahingestellt bleiben, ob dies die Folge der Kornverteilungen ist oder, wie vielleicht wahrscheinlicher, die Folge des gesteigerten Sparschatzsystems, wie es sich schickt fuer ein immer mehr zur Oligarchie erstarrendes Regiment, und wie es angedeutet ist in der Angabe, dass der roemische Reservefonds seinen hoechsten Stand im Jahre 663 erreichte.
Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.
So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden.
wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder
Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.
Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu gelten.
Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.
Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert keine besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann. Titel IV. Reservefonds.
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